Gründe:
I. Im Verfahren S 8 AS 375/08 ER stellte der Antragsteller (Ast) mit Schreiben vom 07.05.2008 Prozesskosenhilfeantrag. Mit Schreiben vom 20.05.2008 erklärte
die Ast-Seite das Eilverfahren für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin (Ag) die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 23.05.2008 entschied das SG Regensburg, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.
Mit Schreiben vom 03.06.2008 beantragte der Ast, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Hierauf wurde der Ast-Seite
mit gerichtlichem Schreiben vom 06.06.2008 - unterzeichnet von der zuständigen Geschäftsstelle - mitgeteilt, der Prozesskostenhilfeantrag
habe sich mit der Erledigterklärung in der Hauptsache und der Kostenantragstellung erledigt bzw. es bestünde kein Antragsinteresse
mehr.
Auf erneutes Schreiben der Ast-Seite vom 11.06.2008, dass über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werde solle, wurde
der Ast-Seite mit gerichtlichem Schreiben vom 12.06.2008 - wiederum unterzeichnet von der Geschäftsstelle - mitgeteilt, dass
ein Prozesskostenhilfebeschluss nicht veranlasst sei.
Daraufhin hat der Ast mit Schreiben vom 07.07.2008 - eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am selben Tag - "Beschwerde"
eingelegt. Entweder liege im Schreiben des SG vom 09.07.2008 ein ablehnender Beschluss über Prozesskostenhilfe, gegen den die Beschwerde zulässig sei. Oder das Schreiben
bedeute eine endgültige Weigerung des SG, einen rechtbehelfsfähigen Beschluss über die Prozesskostenhilfe zur erlassen; dann sei das SG über die erhobene Untätigkeitsbeschwerde zu verpflichten, über den PKH-Antrag zu entscheiden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster Instanz.
II. Die erhobenen Beschwerden sind unzulässig und damit zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen das Schreiben des SG vom 12.06.2008 ist schon deshalb unzulässig, weil es sich bei diesem Schreiben offensichtlich um keinen Beschluss des SG handelt. Es ist lediglich eine gerichtliche Anordnung erfolgt und keine endgültige Entscheidung des Gerichts ergangen.
Die Beschwerde ist auch als Untätigkeitsbeschwerde unzulässig. Ob gegen das Untätigkeitsbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen
Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein außerordentliches Rechtsmittel gegeben ist, kann dabei offen bleiben (vgl. dazu
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008 vor §
143 Rz. 3d ff.). Denn ein solcher außergewöhnlicher Rechtsbehelf kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Untätigkeit eines
Gerichts einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2008, Az.: I-24 W 109/07, 24 W 109/07). Zur Zeit liegen bezüglich des Prozesskostenhilfenantrags nur Schreiben der Geschäftsstelle aufgrund richterlicher Anordnung
vor. Die Ast-Seite hat es bislang versäumt, beim SG eine Äußerung des Richters herbeizuführen und sich nicht gegen die Beantwortung ihrer Schreiben durch die Geschäftsstelle
gewehrt. Erst wenn eine solche richterliche Äußerung über den Prozesskostenhilfeantrag vorliegt, kann es zu einer endgültigen
Rechtsschutzverweigerung kommen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass der im konkreten Fall zuständige Richter am SG den Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 10.06.2008, Az.: L 5 WR 91/08 AS und L 5 B 107/08 AS außer Acht lassen wird, wonach in der bloßen Klagerücknahme (hier: Antragsrücknahme) und Kostenantragstellung keine Rücknahme
des Prozesskostenhilfeantrags zu sehen ist und auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durch Erledigterklärung und ergangener Kostenentscheidung nicht ohne weiteres entfällt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, §
177 SGG.