Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ablehnung mangels Erfolgsaussicht bei einer Klage gegen
die Feststellung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Hauptsache.
1. Der 1971 geborene Kläger erhielt während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe von der Beklagten am 12.11. 2002 ein mit Rechtsfolgenbelehrung
R1 versehenes Arbeitsplatzangebot bei der Zeitarbeitsfirma C. Personalmanagement GmbH. Wegen der Nichtannahme des Arbeitsplatzes
im Vorstellungsgespräch vom 21.11.2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2004/Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003
eine 12-wöchige Sperrzeit fest.
2. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben im wesentlichen mit der Begründung, er hätte bei der
Zeitarbeitsfirma auch für Bauarbeiten eingesetzt werden sollen, ohne aber den allgemein verbindlichen Tariflohn zu erhalten.
Zudem habe er ein besser entlohntes Arbeitsplatzangebot der Firma K. konkret in Aussicht gehabt. Für dieses Klageverfahren
hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 19.04.2006 hat das Sozialgericht Regensburg mangels Erfolgsaussicht sowie mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen
Vertretung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung
im Wesentlichen in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vorgebracht, das Arbeitsplatzangebot bei der Zeitarbeitsfirma
C. Personalmanagement GmbH habe er aus wichtigem und damit sperrzeithinderndem Grund ablehnen dürfen, weil er für Bauarbeiten
hätte eingesetzt werden sollen, die angebotene Entlohnung aber nicht unter derjenigen des für allgemein verbindlich erklärten
Entgelttarifvertrags für das Baugewerbe in Bayern gelegen hätte. Zudem habe ein besser entlohntes Arbeitsplatzangebot der
Firma K. konkret in Aussicht gestanden.
Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Regensburg nicht abgeholfen hat, ist zulässig
(§§
172 Abs.
1 SGG, §§
73 a
SGG,
127 Abs.
2 ZPO), aber unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
1. Wie das Sozialgericht Regensburg im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger
Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§
121 Abs.
2 ZPO).
2. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Klage gegen die Feststellung
einer Sperrzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §
73a SGG, §§
114 ZPO zukommt.
Zwar gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).
Dennoch ergibt die Anwendung dieses Maßstabes bei der gebotenen summarischen Überprüfung, dass die Beklagte wohl zu Recht
eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gem §
144 Abs
1, Abs
3 SGB III festgestellt hat und deshalb die Klage nicht hinreichend aussichtsreich ist.
Der Kläger hat das mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung R1 unterbreitete Arbeitsangebot bei der Firma C. GmbH abgelehnt
und dadurch seine Arbeitslosigkeit verlängert. Das Angebot war ihm in Anbetracht seiner lang dauernden Arbeitslosigkeit entgeltmäßig
und auch nach den sonstigen Maßgaben des §
123 SGB III iVm § 198
SGB III allgemein und personenbezogen zumutbar. Auf die behauptete Bautarifwidrig niedrige Entlohnung kann sich der Kläger ebenfalls
nicht berufen, weil er nach den dokumentierten Unterlagen außerhalb des sachlichen Geltungsbereiches des in Bezug genommenen
Tarifvertrages - also nicht in einem Betrieb, der Bauwerke, Bauwerksteile sowie Bauelemente fertigt - eingesetzt werden sollte.
Zudem sollte der Kläger für eine Zeitarbeitsfirma tätig werden, die ihn bei wechselnden Auftraggebern hätte einsetzen wollen
und können. Auf das behauptete anderweitige und vorgeblich besser bezahlte Arbeitsangebot der Fa K. kann sich der Kläger in
Geltendmachung eines wichtigen Grundes für die Arbeitsablehnung gem §
144 Abs
1 S 1
SGB III nicht mit Erfolg berufen, weil dieses Angebot zum einen nicht konkret genug war und weil der Kläger zum anderen dieses auch
nicht realisiert hat. Zu weiteren Ermittlungen zur Zumutbarkeit sowie zu einem wichtigen Grund muss sich das Sozialgericht
Regensburg angesichts der - im Gegensatz zu den aktenmäßig dokumentierten konkreten Angaben - recht diffusen Vorbringen des
Klägers auch im Rahmen der Amtsermittlung gem §
103 SGG nicht gedrängt fühlen.
3. Damit stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr. Es bedarf somit keiner
näheren Erörterung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes
bereits wegen der Komplexität der gesamten Rechtsmaterie nicht übermäßig hoch anzusetzen sind (vgl. BT-Drs 8/3068 vom 17.07.1979
- S. 23; BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08). Auf die Bedürftigkeit des Klägers kommt es ebenso wenig an.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO i. V. m. §
73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.