LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2008 - 10 AL 21/07
Höhe des Insolvenzgeldanspruches
Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nur für Arbeitsentgelt, das dem Insolvenzgeldzeitraum, d.h. den drei Monaten vor dem Ende
des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen ist. Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise, da insoweit keine einheitlichen
Grundsätze aufgestellt werden können. Es ist vielmehr für jede Art des Arbeitsentgeltes zu prüfen, wie es zeitlich zuzuordnen
ist. Hierbei spielt die Frage der Fälligkeit regelmäßig keine Rolle, ebenso wenig, ob der Anspruch bezifferbar ist oder ob
Realisierungshindernisse entgegenstehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Würzburg 27.09.2006 S 7 AL 95/03