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LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2015 - 15 SB 14/15
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Maßgeblichkeit der Darlegungen für den konkreten Rechtsstreit
Es ist nicht Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen, allgemeine theoretische wissenschaftliche Grundlagen oder gar einen wissenschaftlichen Positionenstreit darzulegen, soweit dies für den konkreten Rechtsstreit unmaßgeblich ist. Erschöpft sich die Bedeutung eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens hierin, kann eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung nicht angenommen werden; eine Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse kommt dann nicht in Betracht.
1. Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat.
2. Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat; entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt worden ist .
3. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird; denn diese Voraussetzungen sind bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben, nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen.
4. Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig nicht sachgerecht.
Normenkette:
SGG § 106
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Augsburg 23.07.2013 S 8 SB 185/11
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: