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LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2010 - 15 SF 338/09
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis wegen starker beruflicher Beanspruchung
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Eine starke berufliche Beanspruchung kann bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
JVEG § 2 Abs. 2
,
JVEG § 2 Abs. 2 S. 2
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergütung für das von ihm im August 2008 gefertigte Gutachten.

Entscheidungstext anzeigen: