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LSG Bayern, Urteil vom 16.10.2018 - 15 VH 2/14
Beginn einer Versorgungsrente Beginn und Höhe eines Berufsschadensausgleichs Folgen eines Gewahrsams in der DDR Verwaltungsaktqualität von Ausführungsbescheiden
1. Die Verwaltungsaktqualität von Ausführungsbescheiden ist umstritten und das BSG misst einem ohne eigenen Entscheidungsspielraum lediglich eine (auf einem Vergleich basierende) Verpflichtung nachvollziehenden Ausführungsbescheid regelmäßig keinen Regelungscharakter und damit keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X zu.
2. Nur wenn weitere Merkmale oder Leistungen in dem Ausführungsbescheid festgesetzt, also weitere Regelungen getroffen werden, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Normenkette:
SGB X § 44
,
BVG § 60 Abs. 1 S. 1
,
BVG § 30 Abs. 3
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Landshut 22.09.2014 S 15 VH 1/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2017 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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