Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2018 - 18 SO 180/18 B ER
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zwischenregelung bis zum Erlass der eigentlichen Eilentscheidung Hängebeschluss Begriff des Getrenntlebens im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe
1. Zielt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen, ist eine Güter- und Folgenabwägung ohne Bindung an die (einfach) gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen durchzuführen.
2. Die Frage, ob Ehepaare und Lebenspartner dauernd getrennt leben, ist nicht nach § 1567 Abs. 1 BGB, sondern im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung eigenständig nach Sinn und Zweck sozialhilferechtlicher Vorschriften und Maßstäbe zu beantworten.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
BGB § 1567 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 20.07.2018 S 4 SO 81/18 ER
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenregelung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2018, längstens jedoch bis zur erneuten Eilentscheidung des Sozialgerichts Bayreuth, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 350,88 EUR zu gewähren.
II.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden Punkt I und III des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Juli 2018 (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Entscheidung über außergerichtliche Kosten) aufgehoben.
III.
Die Sache wird zur erneuten Eilentscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
IV.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt der Eilentscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vorbehalten.
V.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: