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LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2015 - 1 LW 5/15
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Trotz eines Leistungsvermögens von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung dann gegeben, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und keine Tätigkeit benannt werden kann, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichtet werden kann. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist.
Normenkette:
ALG § 13 Abs. 1 S. 1
,
ALG § 13 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 05.01.2015 S 5 LW 1/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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