Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einem Leistungsvermögen von
6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte
(ALG).
Der im März 1952 geborene Kläger, gelernter Landwirt, war hauptberuflich seit April 1971 30 Jahre für eine Baufirma im Tiefbau
und Kabelbau vor allem als Baggerführer/Maschi- nist rentenversicherungspflichtig tätig. Seit 2003 geht er keiner regelmäßigen
Berufstätigkeit mehr nach. Im Nebenerwerb betrieb er eine Landwirtschaft, die er allerdings 1985 verpachtete. Für ihn ist
seit November 1998 ein Grad der Behinderung von 50, seit Januar 2006 von 60 festgestellt. Ab 1. Oktober 2005 bezog der Kläger
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von der DRV Bayern Süd, seit 1. Juli 2012 erhält er aufgrund des Bescheids vom 4.
Mai 2012 von dort Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Nachdem ein erster, bis zum Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 6 LW 22/09) weiterverfolgter Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 6. Juni 2006 erfolglos geblieben
war (Rücknahme der Berufung mit Schriftsatz vom 23. Juli 2010), stellte der Kläger den hier streitgegenständlichen Rentenantrag
vom 21. Juni 2012. Seine rechte Gesichtshälfte sei taub und er sei rechts gehörlos.
Die Beklagte zog diverse Befundberichte bei und beauftragte den Internisten, Arbeits- und Sozialmediziner Dr. W. mit der Erstellung
eines Gutachtens. Dr. W. diagnostizierte unter dem 9. Oktober 2012 beim Kläger wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen
im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine rezidivierende Schwindelsymptomatik, zervikogen bedingt, eine Refluxkrankheit,
einen nutrutiv-toxischen Leberschaden sowie Taubheit rechts. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch 6 Stunden
täglich und mehr leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ständige Überkopfarbeiten und besondere Anforderungen an das Hörvermögen
verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit angefochtenem Bescheid vom 23. Oktober 2012 ab.
Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage seines Schwerbehindertenausweises sowie erneuter Übersendung bereits vorliegender
Befundberichte Widerspruch. Er beziehe Altersrente für schwerbehinderte Menschen und könne nicht mehr als 3 Stunden täglich
Arbeiten verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2012 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht
erwerbsgemindert.
Hiergegen hat der Kläger unter Wiederholung seiner Ausführungen Klage zum SG unter dem Az. S 5 LW 1/13 erhoben. Das SG hat nach Beiziehung diverser Befundberichte zunächst von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen
Gutachtens von Dr. P ... Dieser hat am 4. Dezember 2013 eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie, eine Taubheit
rechts, wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Nervenwurzelreizerscheinungen im Bereich der LWS, eine eingeschränkte Belastbarkeit
beider Hände durch Zustand nach Dupuytrenscher Operation rechts und Kontraktur links, eine Refluxkrankheit der Speiseröhre
sowie einen nutrutiv-toxischen Leberparenchymschaden festgestellt. Leichte körperliche Tätigkeiten könne der Kläger noch 6
Stunden und mehr täglich verrichten. Zu vermeiden seien körperliche Zwangshaltungen, besondere Beanspruchungen des Gehörs,
Schicht- und Akkordarbeiten, sowie besondere Beanspruchungen an die Feinmotorik und die Kraft der Hände.
Auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - hat das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. S. eingeholt. Dieser hat am 16. März 2014 folgende Diagnosen genannt: Cervicobrachialsyndrom
C4 bis C6 beidseits bei Foramenstenose und Fehlstatik der HWS mit Hyperlordose ohne Prolaps, ohne Spinalsstenose, ohne sensomotorische
Ausfälle und mit Bewegungseinschränkung der HWS, eine Handgelenksarthrose beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung,
eine beginnende Daumengrundgelenksarthrose rechts mehr als links ohne wesentliche Funktionseinschränkung, eine Chondromalazie
patellae beidseits ohne wesentliche Retropatellararthrose oder Gonarthrose, eine Coxarthrose I. Grades beidseits mit Innenrotationseinschränkung,
ein fehlstatisches Lumbalsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle und ohne Nervenwurzelimpingement (Laségue negativ), eine medikamentös
behandelte arterielle Hypertonie, eine Hörstörung mit Taubheit rechts und reduzierter Hörfähigkeit links, eine Greifschwäche
rechts nach Dupuytrenscher Kontraktur-OP rechts und funktionell unauffälliger Dupuytrenscher Kontraktur links, eine Reflux-
krankheit der Speiseröhre sowie einen nutrutiv-toxischen Leberparenchymschaden. Der Kläger könne noch leichte körperliche
Tätigkeiten über 6 Stunden täglich durchführen. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Kopfumwendbewegungen oder wesentlichen
Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten mit ausschließlichen Handumwendbewegungen oder festen Greifbewegungen. Diese sollten nur
im mittelgradigen Bereich und nicht ausschließlich durchgeführt werden. Im Übrigen bestünden keine weiteren wesentlichen Einschränkungen.
Ein psychiatrisches Gutachten sei empfehlenswert.
Daraufhin hat das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. K. eingeholt. In ihrem Gutachten vom 14. August 2014 hat die Sachverständige
beim Kläger eine depressive Störung (anamnestisch, derzeit remittiert) sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Nachweis
einer radikulären Symptomatik festgestellt. Der Kläger könne noch leichte bis vorübergehend mittelschwere Arbeiten 6 Stunden
und mehr täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Akkordarbeit, erhöhter Zeitdruck, ständige Zwangs- haltungen und ständiges
Bücken sowie erhöhte Anforderungen an Konfliktfähigkeit und Stressbelastung. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Das SG hat daraufhin die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 unter Berufung auf
die eingeholten Gutachten abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und erklärt, er sei nach Auskunft seiner Ärzte
nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben. Er beziehe seit Juli 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sein
Gesundheitszustand lasse nur noch eine leichte Tätigkeit zu. Darüber hinaus sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten.
Der Senat hat Befundberichte des Neurologen Dr. F. (keine Behandlung seit Juni 2013), des Orthopäden Dr. E. (letztmalige Behandlung
am 5. März 2012), der Asklepios-Klinik (keine Behandlung nach dem 26. Mai 2012 mehr) und des Allgemeinmediziners Dr. C. (ambulante
Betreuung seit Jahren, keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse) beigezogen.
Nach Mitteilung durch den Senat, dass von Amts wegen keine weiteren Gutachten in Auftrag gegeben werden, haben sich die Beteiligten
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung
Erwerbsminderungsrente in entsprechender Höhe und auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
19. Dezember 2012 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 2 ALG i.V.m. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl.
§
124 Abs.
2 SGG).
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw.
voll erwerbsgemindert nach §
43 SGB VI sind 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen
Alterskasse gezahlt haben, 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und 4. das Unternehmen
der Landwirtschaft abgegeben ist.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 bzw. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem erkennenden Senat ist die Leistungsfähigkeit des Klägers qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen
Tätigkeiten gemindert, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen
hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt zur Überzeugung des erkennenden Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung
sämtlicher Gerichtssachverständigen nicht vor.
Die Untersuchung des Klägers durch Dr. P. erbrachte an Kopf und Hals keine wesentlichen Auffälligkeiten. Der Thorax war symmetrisch
und seitengleich beatmet. Es zeigte sich ein reines Atemgeräusch bei ausreichender Verschieblichkeit der Lunge. Die Herztöne
waren rein und regelmäßig, die peripheren Pulse gut tastbar. Der Blutdruck war erhöht. Die Untersuchung der Wirbelsäule erbrachte
eine Beeinträchtigung der Kopfneigung nach links und Drehung zu beiden Seiten um jeweils 15 % bei unauffälliger Neigung nach
rechts. Die Seitneigung und Drehung von Rumpf waren ebenfalls unauffällig bei geringer Klopfschmerzhaftigkeit. An den oberen
Extremitäten war die Beweglichkeit in allen Gelenken ohne Befund. Der Nacken-/Schürzengriff sowie der Pinzettengriff gelangen
dem Kläger ohne Probleme. Auch die grobe Kraft war nicht gemindert. Die unteren Extremitäten waren unauffällig, das Zeichen
nach Laségue allerdings beidseits positiv. Dennoch hat Dr. P. nachvollziehbar ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts abgeleitet. Aufgrund des Bluthochdruckleidens sind Akkord- und Schichttätigkeiten
ausgeschlossen. Körperliche Zwangshaltungen entfallen aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden. Besondere Anforderungen an die
Feinmotorik und die Kraft der Hände sind aufgrund der Dupuytrenschen Veränderungen zu vermeiden. Eine quantitative Leistungseinschränkung
des Klägers selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts lässt sich aus diesem Befund jedoch nicht überzeugend
ableiten.
Diese Leistungseinschätzung wurde von dem vom Kläger selbst ausgewählten Sachverständigen Dr. S. bestätigt. Dr. S. hat dem
Kläger einen altersentsprechenden Allgemein- und vermehrten Ernährungszustand bescheinigt. Aus internistischer Sicht war nur
eine sehr kleine Struma auffällig, die allerdings schluckverschieblich war. Eine Schwellung der Kieferwinkeldrüsen konnte
Dr. S. nicht positivieren. Im Übrigen zeigten sich, abgesehen von einem erneut erhöhten Blutdruck, insoweit keine Auffälligkeiten.
In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. S. keine Einschränkungen des Klägers feststellen. Motorik, Sensibilität
sowie Reflexstatus waren ebenso wie die Psyche unauffällig, die Nervendehnungszeichen negativ.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeigte sich wie schon bei Dr. R. im Jahr 2008 eine erkennbare Wirbelsäulenfehlhaltung
mit leicht- bis mittelschwerer Einschränkung der Kopfbeweglichkeit. Zwar stellte sich eine Einschränkung des Nervenwurzelloches
C3/C4, C4/C5 und C6/C7 dar, jedoch kein Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS. Neurologische Ausfallerscheinungen fehlten.
Die Rumpfbeweglichkeit war nur leicht eingeschränkt. Aus den Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule lassen sich damit nachvollziehbar
nur qualitative Leistungseinschränkungen im Form des Ausschlusses dauerhaft wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten mit Heben
und Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit wesentlichen Kopfrotationen ableiten.
Auch die Gesundheitsstörungen des Klägers an seinen oberen Extremitäten stehen der Verrichtung von leichten Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich nicht entgegen. Bei der Funktionsprüfung der Schulter- und Ellbogengelenke
ergaben sich keine gravierenden Befunde. Nacken- und Schürzengriff waren für den Kläger gut durchführbar ohne schmerzhaften
Bogen.
Die Handgelenke des Klägers sind rechts stärker als links endgradig bewegungseinge- schränkt bei Handgelenksarthrose. Dr.
S. konnte auch eine Daumengrundgelenks- arthrose objektivieren. Deutliche funktionelle Auswirkungen ergeben sich aus diesen
beiden Veränderungen nach den Feststellungen von Dr. S. jedoch nicht. Im Bereich der rechten Handinnenfläche imponieren darüber
hinaus Narbenbildungen, die in Zusammenhang mit einer Morbus Dupuytren-Operation im Jahr 2010 stehen. Der Kläger ist aber
in der Lage, die Finger korrekt zu strecken und zu beugen. Auch an der linken Handinnenfläche zeigte sich eine Morbus Dupuytren-Veränderung
im Bereich des 4. und 5. Fingers, die allerdings noch nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Fingerbeweglichkeit geführt
hat. Auch insoweit können die Finger komplett gestreckt werden. Sämtliche Funktionsgriffe (Grob-, Fein-, Koffer- und Schlüsselgriff)
sowie Damenopposition konnten vom Kläger korrekt durchgeführt werden. Hieraus resultiert allein, dass Greif- und Handumwendbewegungen
nur im mittelgradigen Bereich und nicht ausschließlich durchgeführt werden sollten.
An den unteren Extremitäten hat die größte sozialmedizinische Bedeutung eine Chondromalacia patellae beidseits. Wesentliche
Veränderungen im Bereich der Kniegelenke zeigten sich jedoch in der Radiologie nicht. Hieraus resultiert ein Ausschluss von
Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken. An den Hüften fanden sich nur geringfügige Veränderungen im Sinne einer Coxarthrose
I. Grades beidseits, die jedoch keine wesentliche sozialmedizinische Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers haben.
In Bezug auf die Hörstörung hat Dr. S. in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern ausgeführt, dass wegen der Taubheit rechts
Arbeiten mit besonderen Beanspruchungen des Gehörs nicht mehr vom Kläger durchgeführt werden können. Von Seiten des erhöhten
Blutdrucks ergeben sich nach den Worten des Sachverständigen bei Auswertung einer vom Kläger vorgelegten Blutdruckverlaufskurve
keine wesentlichen Einschränkungen hinsichtlich der Belastungsfähigkeit.
Aus alledem hat Dr. S. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass dem Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten
6 Stunden und mehr zumutbar sind.
Auch bei Mitberücksichtigung der beim Kläger vorliegenden nervenärztlichen Gesundheitsstörungen ergibt sich kein durchgreifend
anderes Bild. In neurologischer Hinsicht zeigten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten. In Bezug auf die Hirnnerven stellte
Dr. K. fest, dass Umgangssprache vom Kläger verstanden wurde. Die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Bei der Überprüfung der Kraftentfaltung der Arme wurden vom Kläger beim Fingerspreizen rechts Schmerzen angegeben, eine Kraftminderung
zeigte sich aber nicht. Sensibilität, Vibrationsempfinden und Koordination waren ungestört. Die besonderen Stand- und Gangarten
waren vom Kläger ausreichend sicher durchführbar. Das Zeichen nach Laségue war eher negativ. Es zeigten sich aber arthrogenbedingte
Einschränkungen. So betrug der Finger-Boden-Abstand 44 cm.
In psychischer Hinsicht war der Kläger wach, bewusstseinsklar und in allen Dimensionen orientiert. Die Stimmungslage war ausgeglichen,
einen gedrückten Eindruck hat der Kläger auf Dr. K. nicht hinterlassen. Er war affektiv schwingungsfähig mit situationsadäquater
Mimik und Gestik. Ein besonderer Leidensdruck vermittelte sich der Sachverständigen nicht. Auch das psychomotorische Tempo
war unauffällig. Der Kläger war zugewandt, aufmerksam und nicht leicht ablenkbar. Der Antrieb war nicht gemindert. Das formale
Denken war geordnet. Hinweise auf schwerwiegende seelische Erkrankungen mit inhaltlichen Denkstörungen oder erworbenen kognitiven
Defiziten ergaben sich nicht. Eine psychische Problematik wurde vom Kläger gegenüber Dr. K. spontan nicht angegeben. Er teilte
vielmehr mit, dass er mit dem seit Jahren eingenommenen Antidepressivum Citalopram zufrieden sei und ihm eigentlich insoweit
nichts fehle. In psychiatrischer Behandlung befindet sich der Kläger seit Jahren nicht mehr.
Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts
lässt sich aus einem derartigen Befund nicht überzeugend ableiten. Der Senat ist daher in Übereinstimmung mit allen Gerichtssachverständigen
davon überzeugt, dass der Kläger noch 6 Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten
kann.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und
dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden könnte, die er trotz seiner qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens
6 Stunden täglich verrichten könnte. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine
einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen.
Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl
von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche
Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine
konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten
keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende
Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 64/02 R, in [...]).
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beim Kläger jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen. Bei ihm besteht weder ein besonderer Pausenbedarf noch ist die Beweglichkeit der oberen Extremitäten
relevant eingeschränkt. Der Kläger leidet zwar aufgrund der Arthrose an den Handgelenken und den Damengrundgelenken sowie
des Morbus Dupuytren an gewissen Einschränkungen im Bereich der Hände. Ausgeschlossen sind insoweit aber nur Arbeiten, die
besondere Anforderungen insbesondere an die Handumwendbeweglichkeit stellen. Arbeiten mit insoweit normalen Anforderungen
sind dem Kläger jedoch noch möglich. Dr. S. hat betont, dass die diesbezüglichen funktionellen Einschränkungen nur gering
sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen von Dr. K. die Hände des Klägers beidseits bei unauffälligem
Muskelrelief recht kräftig und normal beschwielt waren, ohne dass Kraftminderungen nachweisbar waren. Die normale Beschwielung
der Hände spricht dafür, dass der Kläger sie durchaus in normalen Umfang verwendet. Er ist nach seinen eigenen Angaben auch
etwa noch in der Lage, Gartenarbeiten zu verrichten (z.B. Rasenmähen, Schneiden der Sträucher) und Einkäufe zu erledigen.
Auch ist die Wegefähigkeit des Klägers uneingeschränkt erhalten. Die von Dr. P., Dr. S. und Dr. K. genannten qualitativen
Leistungseinschränkungen, die oben im Sachverhalt wiedergegeben sind und von denen der Senat ausgeht, sind darüber hinaus
weder zahlreich noch schränken sie den möglichen Einsatzbereich des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich ein.
Im Positiven kann der Kläger noch leichte und ruhige Arbeiten auf Tischhöhe ohne Gefährdung seiner Restgesundheit erbringen.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger trotz vorhandener Einschränkungen noch in der Lage ist, Tätigkeiten zu verrichten,
die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten verrichtet zu werden pflegen (z.B. Zureichen, Abnehmen usw.). Da auch die Umstellungsfähigkeit
des Klägers nicht eingeschränkt ist, ist der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn sicher nicht verschlossen.
Zu der Einholung weiterer Gutachten fühlt sich der Senat nicht gedrängt. Das SG hat in allen relevanten Fachgebieten Sachverständige beauftragt. Aus den beigezogenen Befundberichten der behandelnden Ärzte
des Klägers im Berufungsverfahren hat sich kein neuer sozialmedizinischer Sachverhalt ergeben. Hier zeigte sich vielfach,
dass der Kläger bereits seit längerem nicht mehr in laufender Behandlung steht. Soweit Auskünfte über aktuelle Behandlungen
erteilt wurden, wurde von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand berichtet.
Dem Kläger steht damit kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gegen die Beklagte zu. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.