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LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2009 - 5 KR 72/09
Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer nachträglich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellen keine reine Formalität dar, die auch rückdatiert werden könnte. Aus den Regelungszusammenhängen ist zu entnehmen, dass es den gesetzlichen Krankenkassen nicht zugemutet werden soll, die Voraussetzungen eines verspätet gemeldeten Krankengeldanspruches im Nachhinein aufklären zu müssen. Sie sollen vielmehr die Möglichkeit behalten, Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 05.02.2009 S 47 KR 143/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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