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LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2016 - 8 AY 14/16 B ER
Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Erfüllung des Leistungsmissbrauchstatbestand durch Verletzung der Mitwirkungspflicht Wiederbeschaffung von fehlenden Passdokumenten
1. Der Widerspruch gegen die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG hat keine aufschiebende Wirkung, weil es sich im Ergebnis um eine teilweise Ablehnung der Leistung nach dem AsylbLG handelt, für deren Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der statthafte Rechtsbehelf wäre.
2. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz ist demnach über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu suchen.
3. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass ein ausreisepflichtiger Antragsteller den Leistungsmissbrauchstatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt, indem er sich offen weigert, bei der Wiederbeschaffung von fehlenden Passdokumenten mitzuwirken.
Normenkette: ,
AsylbLG § 1a Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 13.04.2016 S 11 AY 39/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016, S 11 AY 39/16 ER, wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und RA S., A-Stadt, beigeordnet.

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