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LSG Bayern, Beschluss vom 09.03.2010 - 8 SO 45/10 B ER
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, Ausgestaltung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Güter- und Folgenabwägung
Die beantragten Leistungen von Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeantragstellern im Rahmen einer Regelungsanordnung dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt, letztlich einem sozialen Grundrecht. Es steht für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Hilfeempfängers. Damit geht in verfassungsrechtlich gebotener Rechtsanwendung grundsätzlich eine besondere Ausgestaltung des Eilverfahrens einher, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Hilfeempfänger schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Denn wegen ihrer Gewährleistungsfunktion muss Sozialhilfe so beschaffen sein, dass der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt wird. Die Eigenart der Sozialhilfe als Nothilfe setzt dabei eine gegenwärtige Notlage voraus, die, wenn sie vorliegt, schnell beseitigt werden muss. Damit ist eine vollständige und nicht nur kursorische Prüfung der materiellen Rechtslage und der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2
,
SGB XII § 36
,
SGB XII § 41
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 11.02.2010 S 15 SO 7/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2010 verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung im Umfang von 175 EUR monatlich von März bis einschließlich Juni 2010 zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind den Antragstellern zur Hälfte von der Antragsgegnerin zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: