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LSG Bayern, Urteil vom 27.08.2015 - 8 U 64/10
Entschädigung aus einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Anerkennung von Unfallschäden im Bereich der Halswirbelsäule sowie psychischer Störungen als Unfallfolge; Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität
1. Eine erhobene Leistungsklage mit dem Antrag, die aus einer weiteren Feststellung von Unfallfolgen resultierenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren, ist unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen gerichtet ist; über sie könnte auch nicht durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) entschieden werden.
2. Jede vom Versicherungsträger als Unfallfolge anerkannte Gesundheitsstörung stellt zugleich eine anspruchsbegründende Tatsache dar, da der Rentenanspruch selbst von der Anerkennung einer oder auch mehrerer Gesundheitsstörungen abhängig ist.
3. Zu dem Grunde des Rentenanspruchs gehört die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Körperbeschädigung, durch welche die Erwerbsfähigkeit als gemindert angesehen wird, da ein Versicherungsträger eine Rente nicht bewilligen kann, ohne diese Frage zu bejahen.
4. Eine Gesundheitsstörung, die nicht durch einen Gesundheitserstschaden oder eine Unfallfolge verursacht ist, sondern allein wesentlich auf Auswirkungen einer durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsstörung auf die Lebensumstände zurückgeht, ist nicht als Unfallfolge anzuerkennen.
Fundstellen: NZS 2015, 878
Normenkette:
BGB § 842
, ,
SGB X § 44
,
SGG § 130 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.01.2010 S 5 U 132/08
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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