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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2016 - 32 AS 516/15
Verrechnung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehen Aufrechnung als Ermessensentscheidung Entschließungsermessen des Leistungsträgers
1. Weder § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II noch § 43 SGB II enthalten nähere Bestimmungen zur Aufrechnung; allerdings sieht § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass die Träger von Leistungen nach dem SGB II gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen "können".
2. Dies entspricht § 51 Abs. 1 SGB I, wonach gegen Ansprüche auf Geldleistungen der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen "kann".
3. Bei diesem Ermessen handelt es sich um ein Entschließungsermessen; das heißt, ob der Leistungsträger aufrechnet, ist in sein Ermessen gestellt.
4. Die Formulierung "kann" bedeutet insofern nicht nur ein Dürfen im Sinne einer Kompetenz, sondern gewährt einen Entscheidungsfreiraum, ob die Aufrechnungserklärung überhaupt abgegeben wird.
5. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung verlangt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält.
Normenkette:
SGB II § 42a Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 43 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 51 Abs. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 20.01.2015 S 53 AS 26832/13
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2015 aufgehoben.
Dem Sozialgericht werden die weiteren Anordnungen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übertragen.

Entscheidungstext anzeigen: