Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente nach Teilzeitarbeit.
Der 1944 geborene Kläger, der als Verwaltungsangestellter beschäftigt war und keine Kinder hat, vereinbarte mit seinem Arbeitgeber
eine Altersteilzeitregelung, nach der er vom 1. April 2000 bis zum 31. August 2002 wöchentlich 38,5 Stunden berufstätig und
vom 1. September 2002 bis zum 31. März 2004 ohne Beschäftigung war.
In dieser Zeit betreute er seine im Jahre 1912 geborene Mutter und seine schwerbehinderte Schwester. Die Beigeladene holte
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Mutter von der Pflegefachkraft W ein Gutachten vom 13. Juni 2003 ein. Die Sachverständige
ging von den folgenden pflegebegründenden Diagnosen aus: Herzinsuffizienz mit Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit
und Herzschrittmacher, Gonarthrose mit Mobilitätseinschränkung, Zustand nach Herzinfarkt, Angina pectoris, Belastungsdispnoe,
Tremor und Stomabeutel. Zum damaligen Umfang der pflegerischen Versorgung führte die Sachverständige aus, dass die Mutter
durch einen Pflegedienst, den Kläger sowie eine private Haushaltshilfe versorgt werde. Der Pflegedienst komme dreimal täglich
zur Grundpflege und zum Wechsel des Stomabeutels. Der Sohn erscheine zwei- bis dreimal täglich und übernehme die hauswirtschaftliche
Versorgung, insbesondere die Bereitstellung der Mahlzeiten, sowie die Begleitung außer Haus und die allgemeine soziale Betreuung.
Die private Haushaltshilfe beteilige sich ebenfalls an der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Sachverständige kam zu dem
Ergebnis, dass ein täglicher Grundpflegebedarf von 131 Minuten und ein täglicher Bedarf der hauswirtschaftlichen Versorgung
im Umfang von 64 Minuten bestünden.
Die geistig behinderte Schwester, deren Betreuer der Kläger ist, war in der Zeit vor und seit dem 1. September 2002 bis zum
31. Mai 2003 in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Vom 1. Juni 2003 bis zum 28. Februar
2004 lebte sie in einer betreuten Wohngemeinschaft des Diakonie-Wohnstättenwerkes. Ausweislich des Entwicklungsberichts der
Diakonie vom 31. Oktober 2003 wurde der gesamte Pflegebedarf von den Mitarbeitern der Einrichtung gedeckt. Vom 1. März 2004
bis über den 31. März 2004 hinaus wohnte sie in einer vollstationären Einrichtung desselben Trägers. Jedes zweite Wochenende
verbrachte sie im Haushalt der Mutter. Dort wurde sie vom Kläger betreut. Die Beigeladene holte ein Pflegegutachten der Pflegefachkraft
G vom 18. Oktober 2005 ein, die zu dem Ergebnis kam, dass vor dem Hintergrund der bestehenden frühkindlichen Hirnschädigung
mit Intelligenzminderung und einer Angststörung mit stark reduziertem Antrieb ein täglicher Grundpflege- und Hauswirtschaftsbedarf
im Gesamtumfang von 200 Minuten bestehe.
Am 2. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Altersrente nach Teilzeitarbeit. Mit einem am 1. Januar 2004
eingegangenen Vordruck gab er an, dass er seine Mutter und seine Schwester jeweils mehr als vierzehn Stunden wöchentlich pflege.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 bewilligte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine Altersrente nach Teilzeitarbeit
in monatlicher Höhe von 900,67 EUR. Hierbei wurden keine Anrechnungszeiten für die Zeit vor der Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres berücksichtigt. Hinsichtlich der Frage, ob Beitragszeiten wegen der Pflege der Mutter und der Schwester anzuerkennen
seien, wurde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Ermittlungen noch liefen. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der
Altersrente wurde ein verminderter Zugangsfaktor von 0,820 berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und
berief sich dabei auf die Belastung durch die Pflege seiner Familienangehörigen. Zudem machte er geltend, dass das sechzehnte
und siebzehnte Lebensjahr überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Am 28. November 2004 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen formell die Feststellung seiner Versicherungspflicht als Pflegeperson
in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 2. März 2005 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente für die Zeit ab dem 1. April 2005 vor,
weil sie einen höheren Krankenversicherungsbeitrag und einen Beitragszuschlag für Kinderlose erhob. Auch hiergegen legte der
Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte nahm eine Überprüfung vor und bestätigte den Bescheid vom 2. März 2005 mit Bescheid vom
21. März 2005.
Mit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers als Pflegeperson
und die entsprechende Berücksichtigung von Beitragszeiten für die Pflege von Angehörigen ab und gab zur Begründung an, dass
in dieser Hinsicht keine Versicherungspflicht bestanden habe, da die Pflegetätigkeit weniger als vierzehn Stunden wöchentlich
umfasst habe.
Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 23. Februar 2004, 2. März 2005, 21. März 2005 und vom 14. April 2005 wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 zurück.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 16. August 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage gewandt. In der
mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 hat er nur noch geltend gemacht, dass ihm unter Anerkennung seiner Versicherungspflicht
als Pflegeperson in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. März 2004 eine höhere Rente gewährt wird. Im Übrigen hat er
seine Klage zurückgenommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2006 abgewiesen, das dem Kläger am
3. November 2006 zugestellt worden ist. Mit der am 5. November 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Berufung verfolgt der
Kläger, dessen Mutter am selben Tag verstorben ist, sein Anliegen weiter. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Landessozialgericht
die Deutsche Angestellten-Krankenkasse als Pflegekasse beigeladen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.
Februar 2004 in der Gestalt der Bescheide vom 2. März 2005, 21. März 2005 und vom 14. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheides
vom 21. Juli 2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung einer weiteren Pflichtbeitragszeit vom 1. September 2002 bis
zum 31. März 2004 eine höhere Altersrente nach Teilzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte und die Beilgeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Sozialhilfeakten bezüglich der Schwester
des Klägers, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
vom 23. Februar 2005 in der Gestalt der Bescheide vom 2. März 2005, 21. März 2005 und vom 14. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheides
vom 21. Juli 2005 ist rechtmäßig.
Soweit sich der Kläger ursprünglich im Wege der Anfechtungsklage dagegen gewandt hat, dass die Beklagte durch den Bescheid
vom 2. März 2005 in der Gestalt des Bescheides vom 21. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 nachträglich
einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung erhoben hat, ist die Klage in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts
zurückgenommen worden, so dass nur noch die Rentenhöhe streitig ist.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente nach Teilzeitarbeit aus §
237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI). Die Beklagte hat die Rentenhöhe nach Maßgabe des §
64 SGB VI beanstandungsfrei berechnet. Sie hat insbesondere die zutreffenden rentenrechtlichen Zeiten nach den §§
54,
55 SGB VI berücksichtigt.
Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat, dass auch seine Schulzeit vor dem siebzehnten Lebensjahr bei der
Rentenberechnung als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei, steht diesem Begehren §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB VI entgegen. Danach sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr höchstens
bis zu acht Jahren eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen
haben. Diese Beschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli
1984, 1 BvR 1405/83, SozR 2200 § 1259 Nr. 85; Bundessozialgericht, Urteil vom 11. August 1983, 1 RA 81/82, abrufbar bei der Datenbank Juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers wegen der Pflege seiner
Mutter und seiner Schwester feststellt und den hier streitigen Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. März 2004 als Pflichtbeitragszeit
nach §
55 SGB VI anerkennt.
Hinsichtlich der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 fehlt es bereits an dem hierfür erforderlichen Antrag, da Pflegezeiten erstmals
mit dem am 1. Januar 2004 eingegangenen Vordruck geltend gemacht worden sind. Nach §
33 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2
SGB XI erhalten Versicherte die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag, wobei die Leistungen ab Antragstellung gewährt werden,
frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Leistungen zur sozialen Sicherung der
Pflegepersonen, die nach §
44 Abs.
1 Satz 1
SGB XI auch die Erbringung von Beiträgen zur Rentenversicherung umfassen, gehören nach §
28 Abs.
1 Nr.
10 SGB XI zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Damit erfasst das Antragserfordernis auch diese Leistungen (vgl. BT-Drucksache
12/5262, S. 109, 116; Gürtner im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, §
3 SGB VI Rn 4; §
33 SGB XI Rn 5 ff.). Es bestehen hier auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Beratungspflichten aus §
7 Abs.
2 SGB XI.
Der Kläger unterlag auch nicht der Versicherungspflicht wegen der Pflege von Angehörigen. Gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
1a SGB VI sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des §
14 Sozialgesetzbuch Elftes Buches (
SGB XI) nicht erwerbsmäßig wenigstens vierzehn Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung
hat. Diese Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert die leistungsrechtliche Vorschrift
des §
44 Abs.
1 Satz 1
SGB XI, wonach die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflegepflichtversicherung durchgeführt
wird, sowie die sonstigen in §
170 Abs.
1 Nr.
6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson im Sinne des §
19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht
mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Gemäß §
19 SGB XI erhält eine Pflegeperson nur dann Leistungen der sozialen Sicherung nach §
44 SGB XI, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigsten vierzehn Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung pflegt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
3 Abs.
1 Nr.
1a SGB VI sind schon nicht erfüllt, soweit sich die Schwester des Klägers im streitigen Zeitraum nicht in häuslicher Umgebung, sondern
in einer vollstationären Einrichtung befand, also in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 und vom 1. März 2004
bis zum 30. März 2004. Denn der Begriff der häuslichen Umgebung ist als Abgrenzung zu einer vollstationären Pflege zu verstehen.
Die Annahme einer Pflege in der häuslichen Umgebung ist demnach ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich
der Pflegebedürftige aufhält, um eine zugelassene Pflegeeinrichtung mit stationärer Pflege handelt (Gürtner im Kasseler Kommentar,
Stand Oktober 2008, §
19 SGB XI Rn 10; vgl. auch BT-Drucksache 12/5262, S. 112).
Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch deshalb nicht gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
1a SGB VI versicherungspflichtig, da er nicht mindestens wöchentlich vierzehn Stunden eine pflegebedürftige Person pflegte. Nach §
14 Abs.
1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, die nach §
14 Abs.
3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder
in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Nach §
14 Abs.
4 SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,
die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten
oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Hierbei
werden die ersten drei Bereiche mit dem Begriff der Grundpflege zusammengefasst.
Bei der Berechnung der Mindestpflegezeit von vierzehn Wochenstunden sind nach Auffassung des Senats nur die genannten Pflegeleistungen
im Rahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Maßgabe der §§
14,
15 SGB XI zu berücksichtigen (ebenso Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Februar 2002, L 3 P 7/01, abrufbar bei der Datenbank Juris und Fichte in Hauck/Noftz,
SGB VI, K §
3 [Stand: 3/07. VI/07]). Soweit sich die Gegenansicht, wonach neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
auch die ergänzenden Pflegeleistungen (zum Beispiel Behandlungspflege, nicht verrichtungsbezogene Anleitung oder Aufsicht,
soziale Kommunikation oder nicht verrichtungsbezogene Mobilitätshilfen) einzubeziehen sind (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 20. September 2006, L 4 P 17/03; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 RJ 58/04; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris; Wagner in Hauck/Wilde,
SGB XI, Stand August 2008, §
19 Rn 27; Gürtner im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, §
19 SGB XI Rn. 8; Udsching,
SGB XI, 2. Auflage 2000, §
19 Rn 14), auf die ursprüngliche Gesetzesbegründung zum Begriff der Pflegeperson nach dem
SGB XI stützt (vgl. BT-Drucksache 12/5262, S. 101), vermag das im Ergebnis nicht zu überzeugen. Nach §
44 Abs.
1 Satz 2
SGB XI regeln die §§
3,
141,
166,
170 SGB VI näheres über den Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherung. Aus dem Regelungszusammenhang mit §
166 Abs.
2 SGB VI ergibt sich, dass die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen nach Maßgabe der Pflegestufen
nach §
15 SGB XI bemessen werden, bei denen lediglich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt werden. In der späteren
Gesetzesbegründung zu §
166 Abs.
2 SGB VI heißt es, dass nach dem tatsächlichen zeitlichen Pflegeaufwand der Pflegeperson differenziert werde, wobei sich die unterschiedliche
rentenrechtliche Bewertung desselben Zeitaufwandes in den verschiedenen Stufen dadurch rechtfertige, dass die tatsächliche
(körperliche und seelische) Belastung der Pflegeperson mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steige (BT-Drucksache 12/5952,
S. 53 zu Nr. 10). Sollte demnach nur der tatsächliche Pflegeaufwand der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
im Rahmen der Rentenversicherung berücksichtigt werden, so kann auch bei §
3 Abs.
1 Nr.
1a SGB VI nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat demnach im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht an der ursprünglichen Gesetzesbegründung
festhalten wollen. Zudem wird in der Gesetzesbegründung zu der später erfolgten Neuregelung des §
44 Abs.
1 Satz 3
SGB XI ausgeführt, dass für die in §
166 Abs.
2 SGB VI geforderten Pflegezeiten entsprechende Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich seien
(BT-Drucksache 13/3696, S. 14). Auch daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Pflegezeiten nach § 166 Abs. 2
SGB XI als Maßstab für den Anspruch nach §
44 SGB XI angesehen hat. Schließlich hat auch das Bundessozialgericht, ohne sich allerdings festzulegen, darauf hingewiesen, dass §
166 Abs.
2 SGB VI und die dazu gehörende Gesetzesbegründung gegen die Ansicht, wonach auch ergänzende Pflegeleistungen bei der Berechnung der
Mindestpflegezeit zu berücksichtigen sind, zu sprechen scheinen (vgl. Urteil vom 23. September 2003, B 12 P 2/02 R, abrufbar bei der Datenbank Juris).
Nach dieser Maßgabe erreichte der Kläger weder bei seiner Schwester noch bei seiner Mutter jeweils die Mindestpflegezeit von
vierzehn Wochenstunden. Soweit sich die Schwester in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 28. Februar 2004 in einer betreuten
Wohngemeinschaft aufhielt, ergibt sich aus dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 31. Oktober 2003, dass der gesamte
Pflegebedarf von den Mitarbeitern der Einrichtung gedeckt wurde. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
Soweit der Kläger seine Schwester jedes zweite Wochenende in der Wohnung seiner Mutter versorgt hat, folgt daraus gleichwohl
keine Mindestzeit von vierzehn Stunden (840 Minuten). Ausweislich des Gutachtens der Pflegefachkraft G vom 18. Oktober 2005,
das der Senat für nachvollziehbar und schlüssig hält, bestand ein täglicher Grundpflege- und Hauswirtschaftsbedarf im Umfang
von 200 Minuten. Wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser Bedarf auch schon im streitigen Zeitraum bestand,
und wenn man für jeden Monat zwei Wochenenden im mütterlichen Haushalt berücksichtigt, die jeweils grob mit zweieinhalb Tagen
veranschlagt werden können, ergibt sich ein Grundpflege- und Hauswirtschaftsbedarf im Umfang von 1000 Minuten im Monat, also
bei dreißig Tagen ein täglicher Bedarf von 33,33 Minuten, was einen wöchentlichen Bedarf von 233,33 Minuten ergibt, so dass
die wöchentliche Mindestzeit von 840 Minuten unterschritten wird.
Diese Mindestpflegezeit erreichte der Kläger auch nicht bei der Pflege seiner Mutter. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren
Gutachten der Sachverständigen W vom 13. Juni 2003, dem der Senat folgt, bestand damals ein täglicher Grundpflegebedarf von
131 Minuten und ein täglicher Bedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 64 Minuten. Die Grundpflege und das
Wechseln des Stomabeutels wurden vom Pflegedienst erledigt. Die hauswirtschaftliche Versorgung, wozu auch die Bereitstellung
der Mahlzeiten gehört (Gürtner im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, §
14 SGB XI Rn 17, 20 mit weiteren Nachweisen), übernahm der Kläger, der auch die Begleitung außer Haus und die allgemeine soziale Betreuung
erledigte. Auch eine private Haushaltshilfe beteiligte sich an der hauswirtschaftlichen Versorgung. Selbst wenn man unterstellt,
dass der Kläger die gesamte hauswirtschaftliche Versorgung alleine bewältigte, ergibt sich nur eine wöchentliche Pflegezeit
von 448 Minuten. Soweit die Sachverständige im Rahmen des Grundpflegebedarfs keinen Pflegebedarf im Zusammenhang mit dem Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung veranschlagt hat, ist das nicht zu beanstanden. Das Leben des Pflegebedürftigen soll zwar
nicht auf die Wohnung beschränkt bleiben, er soll vielmehr die Möglichkeit zum Verlassen der Wohnung haben, um Ärzte, Krankengymnasten,
Sprachtherapeuten, Apotheken oder Behörden aufzusuchen. Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur solche Verrichtungen außerhalb
der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des
Pflegebedürftigen notwendig machen (Gürtner im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, §
14 SGB XI Rn 19 mit weiteren Nachweisen). Die Notwendigkeit derartiger Verrichtungen ist hier nicht ersichtlich. Soweit eine ärztliche
Untersuchung erforderlich war, konnte die Mutter einen Hausbesuch des Arztes in Anspruch nehmen.
Soweit sich der Kläger schließlich dagegen wendet, dass die Beklagte einen auf 0,820 geminderten Zugangsfaktor anstelle des
Zugangsfaktors von 1,0 berücksichtigt hat, steht diesem Begehren §
237 Abs.
3 in Verbindung mit der Anlage 19
SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 76 und Nr. 133 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) und mit §
77 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a)
SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) entgegen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch
genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist diese gesetzliche Neuregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen
Rentenversicherung gerechtfertigt war (Beschluss vom 11. November 2008, 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05, abrufbar bei der Datenbank Juris). Nach dieser Maßgabe musste die Beklagte von einem auf 0,820 verminderten Zugangsfaktor
ausgehen, da der Kläger sechzig Kalendermonate früher in den Ruhestand getreten ist.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Klägers beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen, da die Beantwortung der Frage, nach welchem Maßstab die Mindestpflegezeit des §
3 Abs.
1 Nr.
1a SGB VI zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.