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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 AS 1547/09
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Beginn der Jahresfrist eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides; Anwendbarkeit der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II
Die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weite-ren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfän-ger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Be-scheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betrof-fenen der Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R; Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 56/96; Urteil vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006, 1 C 15/05; Urteil vom 20. September 2001, 7 C 6/01). Auf Zwischenberechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB III anzuwenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R). Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet keine Anwen-dung, wenn es um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind.
1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall.
2. Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung, wenn es wegen der in § 19 S. 3 SGB II festgelegten Anrechnungsreihenfolge nur noch um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 520
Normenkette:
SGB II § 11
,
SGB II § 22
,
SGB II § 30
,
SGB II § 40
,
SGB II § 9
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG Berlin 10.07.2009 S 82 AS 19541/08
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 geändert. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligungen für die Klägerin zu 1) im Umfang von mehr als 408,58 EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils im Umfang von mehr als 194,82 EUR aufgehoben und mehr als diese Beträge von den jeweiligen Klägern zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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