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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2011 - 5 AS 2297/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Streitgegenstand von dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren umfasst war. Eine Weiterführung des Begehrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des Verpflichtungsbegehrens deckt, da der Fortsetzungsfeststellungsantrag anderenfalls über den Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage hinausgeht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007, 3 C 8/06; Urteil vom 24. Januar 1992, 7 C 24/91).
Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 S. 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 117
,
ZPO § 118
Vorinstanzen: SG Cottbus 18.10.2010 S 2 AS 511/10
Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: