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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011 - 5 AS 365/08
Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren
Ist mit einem erstinstanzlichen Urteil ein beigeladener Leistungsträger dem Grunde nach zur Leistungserbringung verpflichtet worden, der daraufhin seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt hat, fehlt einer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn damit nur erreicht werden soll, dass anstelle des beigeladenen Leistungsträgers der ursprünglich beklagte Leistungsträger dem Grunde nach zur Erbringung derselben Leistungen verpflichtet werden soll.
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sein Berufungsbegehren lediglich darauf gerichtet ist, von einem anderen Leistungsträger dem Grunde nach dieselben Leistungen zu erhalten, die ihm mit dem angefochtenen Urteil bereits zugesprochen worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 480
Normenkette:
SGB II § 36
,
SGG § 143
Vorinstanzen: SG Potsdam 28.08.2007 S 21 AS 1519/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. August 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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