Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger war nach Beendigung seines Promotionsstudiums (Dr. rer. pol.) an der Universität M vom 1. April 1991
bis 31. März 1999 als Bankangestellter bei der D Bank AG in L und vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 als Financial Controller
bei der T F G Deutschland GmbH in H versicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitslosengeld bezog er bis zur Anspruchserschöpfung
am 26. Juli 2001. Nach weiteren kurzfristigen Zwischenbeschäftigungen vom 25. November 2003 bis 9. Dezember 2003 und vom 15.
November 2006 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger ab 1. Januar 2007 bei der Beklagten ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 wies die Beklagte den Kläger dem insoweit mit der Vermittlung beauftragten Internationalen
Bund - Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V. - (im Folgenden: IB) für die Zeit vom 10. Oktober 2008 bis
9. Februar 2009 zur "Maßnahmenummer 019/2008/437" zu; auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Der Kläger widersprach
der Zuweisung, weil der IB aktuelle Bewerbungsunterlagen verlange, was gegen den Schutz persönlicher Daten verstoße. Die Beklagte
wies im Anschluss darauf hin (Mail vom 16. Oktober 2008), dass die Aufforderung zur Vorlage aktueller Bewerbungsunterlagen
keinen Datenschutzverstoß darstelle und sie den Kläger bei einer Nichtteilnahme an der Maßnahme "abmelden" werde. Der Kläger
blieb der Maßnahme fern.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er gelte seit dem 30. Oktober 2008 nicht mehr als arbeitslos,
da er den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und damit nicht verfügbar gewesen sei. Mit seinem Widerspruch
machte der Kläger geltend, dass er eine Zusammenarbeit mit dem IB mangels entsprechender Kernkompetenz in der Vermittlung
von Führungskräften des gehobenen Segments der Finanzdienstleistungsbranche nicht anstrebe. Eine Vorstellung bei dem IB hätte
seinem Ruf geschadet, seine Kompetenz untergraben und das seitens seiner bisherigen Partner in ihn gesetzte Vertrauen gestört.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die als (isolierte) Anfechtungsklage erhobene und zusätzlich als Leistungsklage auf Meldung der Zeiten von Arbeitslosigkeit
ohne Leistungsbezug an den Rentenversicherungsträger auch für die Zeit ab 30. Oktober 2008 ausgelegte Klage abgewiesen (Urteil
vom 20. Dezember 2012). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei ab 30. Oktober 2008 nicht
mehr arbeitslos iSv §
16 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) und demzufolge seien entsprechende Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auch nicht an den Rentenversicherungsträger
zu melden. Denn der Kläger habe die erforderlichen Eigenbemühungen iSv §
119 Abs.
4 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (alter Fassung -aF -) vermissen lassen und habe den Vermittlungsbemühungen der
Beklagten bzw des nach §
37 Abs.
1 SGB III in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aF) beauftragten IB nicht zur Verfügung gestanden. Es habe in der Person
des Klägers kein wichtiger Grund vorgelegen, der Zuweisung an den IB zu widersprechen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er sei immer als Akademiker berufstätig gewesen.
Zielgruppe des IB seien indes Jugendliche. Die angebotene Maßnahme sei seinerzeit auch nicht hinreichend konkretisiert worden.
Das SG habe eine entsprechende Aufklärung unterlassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2009 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit ab 30. Oktober 2008
dem Rentenversicherungsträger als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat eine ergänzende Auskunft des IB vom 13. Januar 2014 eingeholt; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl §
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger bereits mit seiner Klageschrift
bei verständiger Würdigung (vgl §
123 SGG) neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide zudem die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, auch für die Zeit ab 30.
Oktober 2008 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Rentenversicherungsträger zu melden. Diese Klage ist ebenfalls
zulässig. Die Berücksichtigung als rentenrechtliche Anrechnungszeit gemäß §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) setzt voraus, dass der Arbeitslose bei der Bundesagentur arbeitslos gemeldet und arbeitsbereit, arbeitsuchend und verfügbar
iSv §
119 SGB III aF (jetzt 138
SGB III) ist. Die Beschäftigungslosigkeit, die keine Anrechnungszeit ist, kann damit zu rentenrechtlichen Nachteilen führen, so dass
neben einem (isolierten) Aufhebungsinteresse auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Hinblick auf eine Verurteilung
der Beklagten zu bejahen ist, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Rentenversicherungsträger zu melden.
Das SG hat denmit der Berufungsschrift dann entsprechend präzisierten Klageantrag unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips
auch so ausgelegt. Für die entsprechende Klage besteht jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen den Rentenversicherungsträger-
wie hier - kein (weiteres) Gerichtsverfahren mit dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Anerkennung der in Rede stehenden Zeiten
als Anrechnungszeit betrieben wird (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 49/93 - juris; BSG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - B 11 AL 100/10 B - juris).Einer - notwendigen (vgl §
75 Abs.
2 Alt. 1
SGG) - Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht, weil die Meldung der Beklagten den Rentenversicherungsträger
ohnehin nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 49/93 -), sondern nur Tatsachenmaterial für dessen spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit weiterleitet.
Die Klagen sind indes unbegründet.
Der von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
April 2009 festgestellte Wegfall der Arbeitslosigkeit mWv 30. Oktober 2008 ist nicht zu beanstanden. Entsprechende Zeiten
ohne Leistungsbezug waren daher auch nicht an den Rentenversicherungsträger zu melden (vl §§
193,
195 SGB VI iVm § 39 Abs. 2der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung).
Arbeitslos ist ua nur derjenige, der sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; vgl §
119 Abs.
1 Nr
2 SGB III aF). Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu
gehören insbesondere auch die Mitwirkung an der Vermittlung durch Dritte (vgl §
119 Abs.
4 Nr
2 SGB III aF). Die Beklagte hatte den Kläger mit Bescheid vom 17. September 2008 gemäß §
37 Abs.
1 Satz 3
SGB III in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aF) dem insoweit mit der Vermittlung beauftragten IB zugewiesen, ohne dass
dem Widerspruch des Klägers gegen diese Zuweisung ein wichtiger Grund zur Seite stand. Wie nunmehr auch nochmals durch die
Auskunft des IB vom 13. Januar 2014 klargestellt, war die angebotene Maßnahme auf die individuelle Vermittlung von Akademikern
ausgerichtet, weshalb auch die Vorlage der aktuellen Bewerbungsunterlagen erforderlich war. Die ansonsten von dem Kläger vorgebrachten
Gründe lassen bezogen auf den IB nicht individualisierbar erkennen, weshalb eine Zusammenarbeit dem "Ruf" des Klägers hätte
schaden sollen bzw seine "Kompetenz" hätte "untergraben" und das in ihn gesetzte Vertrauen seiner bisherigen "Partner aus
der Vermittlung" hätte stören sollen, zumal der Kläger bis auf zwei kurzfristige Ausnahmen seit August 2000 ohnehin - und
trotz etwaiger Bemühungen seiner bisherigen Vermittlungspartner - nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis in der Finanzbranche
in dem von ihm angestrebten Segment der Führungsebene stand. Zudem war der Kläger als Arbeitsuchender nach §
38 Abs.
2 SGB III verpflichtet, "Unterlagen" vorzulegen, ggfs also auch dem mit der Vermittlung beauftragten Dritten. Wenn der Kläger nunmehr
vorträgt (vgl Schriftsatz vom 28. Januar 2014), er habe bei seinen damaligen Recherchen über die Tätigkeit des IB nicht erfahren,
dass es sich um eine Maßnahme gehandelt habe, die auf eine individuelle Vermittlung ausgerichtet gewesen sei und dies eine
"zumutbare und geeignete Eingliederungshilfe war", so ist dem entgegen zu halten, dass er diese Informationen anlässlich des
Erstgesprächs bei dem IB problemlos hätte erhalten können.
Der Kläger ist über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung in dem Bescheid vom 17. September 2008 auch zutreffend und
umfassend belehrt worden. Dennoch meldete er sich weder bis zum 10. Oktober 2008 noch in dem Zeitraum der Maßnahmedauer danach
bis 9. Februar 2009 bei dem IB und blieb der Maßnahme fern. Damit hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt und gebotene
Eigenbemühungen unterlassen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Da mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit für die
Dauer von mehr als sechs Wochen auch die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfällt (vgl §
122 Abs.
2 Nr
1 SGB III aF; jetzt §
141 Abs.
2 Nr
1 SGB III), kommt ein Wiedereintritt von Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Maßnahmedauer (9. Februar 2009) frühestens mit erneuter persönlicher
Meldung in Betracht, sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 2 oder 3
SGG liegen nicht vor.