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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2010 - 1 SF 191/10
Zulässigkeit einer Rahmenvereinbarung zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 129 Abs. 3 S. 3 SGB V erlaubt als speziellere Vorschrift den Abschluss von Einzelverträgen, auch wenn diese zwangsläufig von den rahmenvertraglichen Regelungen auf Grundlage des § 129 Abs. 2 SGB V und den ergänzenden Verträgen auf Landesebene (§ 129 Abs. 5 S. 1 SGB V) abweichen. § 129 Abs. 5c SGB V verweist hinsichtlich verbindlicher Preisregelungen in S. 1 lediglich auf die Vereinbarungen aufgrund des Arzneimittelgesetzes und ist nicht selbst Grundlage für Vereinbarungen. Die hier bislang die Preise bestimmende Hilfstaxe ist lediglich auf der Grundlage der §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung erlassen worden, die im Range unter der förmlichen Norm des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V steht. Zusammenfassend hat der parlamentarische Gesetzgeber also den Krankenkassen für den Bereich der parenteralen Zubereitungen zu onkologischen Behandlungen bewusst die Möglichkeit eingeräumt, das bisherige System vereinbarter Preise verlassen und auf diesem Gebiet die Preise dem freien Markt überlassen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ApoG § 11 Abs. 2
,
GWB § 107 Abs. 2
,
GWB § 118 Abs. 1 S. 3
,
GWB § 121 Abs. 1
,
GWB § 97
,
GWB § 98 Nr. 2
,
SGB V § 129 Abs. 3
,
SGB V § 129 Abs. 5
,
SGB V § 129 Abs. 5c
,
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1
,
VgV § 4 Abs. 1
Der Beschwerdegegnerin wird der Zuschlag gestattet.

Entscheidungstext anzeigen: