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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2015 - 23 SO 16/14
Feststellung des zuständigen Leistungsträgers für Eingliederungshilfeleistungen Stationäre Einrichtung Leistungserbringung in ambulanter Form Betreute Wohnmöglichkeiten
1. Eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist.
2. Unter welchen Voraussetzungen die Betreuung in einer Einrichtung das Merkmal des Stationären erfüllt, lässt sich nicht abstrakt und generell beantworten und hängt vielmehr von der Art der jeweiligen Hilfemaßnahme und dem Konzept der in Anspruch genommenen Einrichtung ab.
3. Für die rechtliche Qualifikation der Leistung ist ohne Belang wie sich eine Einrichtung bezeichnet, ebenso wenig ist von Belang die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen.
4. Wohnt ein Leistungsberechtigter ohne organisatorische Anbindung und ohne umfassende Betreuung, werden also nur zeitlich begrenzte Hilfen erbracht, liegt eine Leistungserbringung in ambulanter Form vor.
5. Bei der näheren Bestimmung der "betreuten Wohnmöglichkeiten" ist nach Sinn und Zweck der Leistung auf Art und Zielsetzung der Betreuungsleistungen abzustellen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln.
Normenkette:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG 99 Abs. 1
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3
,
SGB I § 30 Abs. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB XII § 98 Abs. 2
,
SGB XII § 98 Abs. 5
,
SGB XII § 13
Vorinstanzen: SG Potsdam 24.10.2013 S 20 SO 211/11
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis einschließlich November 2011 für den Sozialhilfefall M G, geb. 1964, örtlich zuständig war.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 22.882,96 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen

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