LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2007 - 30 AL 1288/05
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung
Aus Sinn und Zweck der Vorschrift des §
71 Abs.
2 S. 2 Nr.
2 SGB III ergibt sich, dass die Ausbildung außerhalb des Tagespendelbereichs des Wohnorts der Eltern notwendig sein muss, weil innerhalb
des Tagespendelbereiches geeignete Ausbildungsstellen nicht zur Verfügung stehen, und die Aufnahme der zu fördernden Ausbildung
muss kausal sein für den Auszug. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Cottbus 05.10.2005 S 19 AL 180/04