Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die zukünftige Unterlassung einer Äußerung über zwei in ihrer Trägerschaft stehenden
Pflegeheime.
Die Klägerin, früher als H mbH firmierend, ist Trägerin verschiedener Pflegeeinrichtungen. In Bayern betreibt sie die "S S"
in S und das "S E" in A.
Die Beklagte zu 2) ist Ärztin und stellvertretende Geschäftsführerin des Beklagen zu 1), bei dem sie seit Einführung der sozialen
Pflegeversicherung in den 90iger Jahren im Bereich der Prüfung von Pflegeheimen (seit 2003 als die hierfür verantwortliche
leitende Ärztin) tätig war; seit August 2018 ist sie von der Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt,
am 1. Dezember 2018 wird sie in den Ruhestand treten. Die Beklagte zu 2) setzt(e) sich seit Jahren für Verbesserungen in der
Altenpflege, insbesondere für eine bessere und transparente Kontrolle und Prüfung von Pflegeeinrichtungen ein. Sie war u.a.
Hauptinitiatorin des Sozialprojekts "A W" (2001) und Autorin zahlreicher Veröffentlichungen zur Pflegesituation. Auch in den
Medien setzte sie sich für ihre Überzeugung ein. Im Jahr 2009 erhielt die Beklagte zu 2) für ihren Einsatz zur Entwicklung
einer verbesserten Pflege das Bundesverdienstkreuz (2009).
Die von der Klägerin in Bayern betriebenen Pflegeheime waren in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Qualitätsprüfungen
durch den Beklagten zu 1), den dieser nach den §§
114 ff. des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (a.F.) im Auftrag der zuständigen Landesverbände der Pflegekassen durchführte.
Die Prüfberichte (Transparenzberichte) der Jahre 2010 und 2011 wurden bis auf denjenigen des Seniorenheimes E vom 22. Juni
2010 (wegen einer erfolgreichen gerichtlichen Verhinderung der Publizierung durch die Klägerin) nicht im Internet veröffentlicht.
Nach dem Transparenzbericht zum Seniorenheim E wurde dieses mit der Gesamtnote 2,7 und der Pflegenote 3,3 bewertet. Neben
den von den Landesverbänden der Pflegekassen veranlassten Qualitätsprüfungen gab es im Jahr 2011 auch heimaufsichtliche Prüfungen
zu den Pflegeheimen der Klägerin in Bayern. Wegen festgestellter erheblicher Mängel verhing die Heimaufsicht diverse Maßnahmen;
so wurden das Seniorenheim E und die S S betreffend Aufnahmestopps angeordnet, ein weiteres Seniorenheim I vorläufig geschlossen
und der Versorgungsvertrag zum 30. September 2011 fristlos gekündigt.
Die Pflegeheime E und S werden zwischenzeitlich wieder ohne heimaufsichtliche Einschränkungen betrieben. Die Seniorenresidenz
S wurde nach der Qualitätsprüfung durch den Beklagen zu 1) im September 2015 im darauf beruhenden Transparenzbericht mit der
Gesamtnote 1,1, nach der letzten Qualitätsprüfung im April 2017 im darauf beruhenden Transparenzbericht (auf der Grundlage
der seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Transparenzvereinbarung) mit der Gesamtnote 1,2 bewertet (www.pflegenavigator.de/index.php?id).
Das Seniorenheim E erhielt nach einer Qualitätsprüfung durch den Beklagten zu 1) im Oktober 2017 im darauf beruhenden Transparenzbericht
(auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Transparenzvereinbarung) die Gesamtnote 1,2 (www.bkk-pflegefinder.de/details/downloads.php?
uid). Am ehemaligen Sitz des Seniorenheims I betreibt die Klägerin mittlerweile die neu eröffnete stationäre Pflegeeinrichtung
"Pflege und Wohnzentrum BI". Diese Pflegeeinrichtung erhielt nach einer Qualitätsprüfung durch den Beklagten zu 1) im Oktober
2017 im darauf beruhenden Transparenzbericht (auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Transparenzvereinbarung)
die Gesamtnote 1,3 (www.pflege-navigator.de/index.php).
Im Zusammenhang mit der Untersagung des Betriebs der Einrichtung in I berichtete die Presse in größerem Umfang. In diesem
Zusammenhang äußerte sich auch die Beklagte zu 2) mehrfach über die Situation in den Pflegeheimen. Am Abend des 5. Oktober
2011 berichtete das Bayrische Fernsehen in der Sendung "K, D P" von der Untersagung des weiteren Betriebs des Seniorenheims
Inzell. Der Filmbeitrag trug den Titel "P - ". In den Räumen des Beklagten zu 1) wurde mit der Beklagten zu 2) (unter Angabe
ihres Namens mit dem Zusatz "MDK Bayern") ein Interview vor dem Logo "MDK Bay" geführt. Die Beklagte zu 2) äußerte sich in
dem Interview wie folgt:
"Bei in Bayern, und nur dafür kann ich das sagen, stellen wir fest, dass es durchgehend mangelhafte Pflege ist."
Am 4. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine Verurteilung sowohl des Beklagten zu 1) als auch der
Beklagten zu 2) begehrt, es zu unterlassen, hinsichtlich des Seniorenheims E und der S S zu behaupten, die Pflege dort sei
durchgehend mangelhaft. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben. Die Beklagte zu 2) habe in ihrer Eigenschaft als
Mitarbeiterin des Beklagten zu 1) und nicht als Privatperson gehandelt. Dies rechtfertige auch eine Inanspruchnahme des Beklagten
zu 1) auf Unterlassung. Die Aussagen der Beklagten zu 2) stünden in einem engen Zusammenhang mit ihrer hoheitlichen Tätigkeit
bei dem Beklagten zu 1), nämlich der Prüfung und Bewertung von Pflegeeinrichtungen. Weder die Beklagte zu 2) noch der Beklagte
zu 1) habe irgendeinen Beleg für diese Behauptung, sie sei daher unzutreffend. Dies ergebe sich auch aus den Prüfberichten
des Beklagten zu 1). Die für eine Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe, weil sich sowohl die Beklagte
zu 2) als auch andere Mitarbeiter des Beklagten zu 1) in der Vergangenheit wiederholt geringschätzig über ihre Pflegeheime
in Bayern geäußert hätten. Bereits im August 2011 sei die Beklagte zu 2) im Fernsehmagazin " aufgetreten und habe sich dort
kritisch zum Inzeller Heim und der Situation in ihren Pflegeheimen in Bayern geäußert. Auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit
hätten die Beklagen keine Einsicht gezeigt, so dass eine Wiederholung der beanstandeten und unzutreffenden Aussage der Beklagten
zu 2) aus der "K"-Fernsehsendung vom 5. Oktober 2011 zu befürchten sei. Durch die aktuell besseren Bewertungen der streitgegenständlichen
Pflegeheime durch den Beklagten zu 1) sei das Interesse an der Aufrechterhaltung der Unterlassungsklage auch nicht weggefallen.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung des von dem Ehemann der Beklagten zu 2) an ihre Prozessbevollmächtigten gerichteten,
in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2016 eingereichten, Schreibens vom 2. März 2015 und der ergänzende Aussage der Beklagen,
wonach die Pflege in den in Rede stehenden drei Pflegeheimen in Bayern - auch bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum
- nicht mehr als "durchgehend mangelhaft" zu bezeichnen seien. Richtig sei, dass es insgesamt keine mangelhaften Leitungen
gegeben habe. Auch hafte ihr der Makel, der mit den streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten zu 2) verbunden gewesen
sei, weiterhin an. Die Pflegeeinrichtungen stünden im besonderen Fokus der Medien und Behörden und es gebe immer wieder kritische
Nachfragen von Angehörigen, Beschäftigten und Bewohnern. Auch die Belegungssituation werde nach wie vor negativ beeinflusst.
Zu dem Klageverfahren hat die Beklagte zu 2) ein an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetes Schreiben ihres Ehemannes
vom 2. März 2015, der einen Vergleichsvorschlag beinhaltet, beigebracht. In dem Vergleichsvorschlag heißt es:
"1. Frau Dr. R bedauert es ausdrücklich, wenn in der streitgegenständlichen Sendung durch Ihre Formulierung "stellen wir fest."
beim Zuschauer im Zusammenhang mit der Einblendung "O R, MDK Bayern" der Eindruck entstanden sein sollte, es handele sich
um eine offizielle Stellungnahme des MDK Bayern. Sie stellt richtig, dass sie in diesem Redebeitrag nur ihre damalige persönliche
Meinung wiedergegeben hat. 2. Frau Dr. R stellt klar, dass Ihre Formulierung "durchgehend mangelhafte Pflege" in der streitgegenständlichen
Sendung nicht bedeutet, dass in den Einrichtungen der Klägerin ausschließlich mangelhafte Pflege geleistet wurde. Sie bedauert,
wenn dieser Eindruck beim Zuschauer entstanden sein könnte und stellt klar, dass damit gemeint war, dass sich seinerzeit in
allen drei bayerischen Einrichtungen der Klägerin (einzelne) mangelhafte Pflegeleistungen gegeben habe. 3. Frau Dr. R verpflichtet
sich, bei möglicherweise künftig von den Medien eingeholten Stellungnahmen zu Einrichtungen der Klägerin eindeutig klarzustellen,
dass es sich um Ihre persönliche Meinung handelt und missverständliche Formulierungen zulasten der Klägerin zu vermeiden.
4. mit Abschluss dieses Vergleichs sind der Rechtsstreit und alle damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen der Parteien
erledigt. 5. die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung trägt jede
Partei selbst.
Zum weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Blatt 387 bis 389 Band II der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12. August 2013 (Az. S 209 P 204/11) hat das Sozialgericht Berlin den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Januar
2014 (Az.: L 27 P 42/13 B) zurückgewiesen. Der 27. Senat ist der Einschätzung des Sozialgerichts gefolgt, wonach das beanstandete Verhalten der Beklagten
zu 2) in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Beklagten zu 1) zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben der Sozialen Pflegeversicherung
und deren Erfüllung auch durch die Beklagte zu 2) als für den Bereich der Pflege zuständigen stellvertretenden Geschäftsführerin
und leitenden Ärztin des Beklagten zu 1) stehe. Der Beklagte zu 1) müsse sich das Verhalten der Beklagten zu 2) als eigenes
zurechnen lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu 1) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 Euro, für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft eines vertretungsberechtigten Organmitglieds
des Beklagten zu 1) bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, durch seine Organe oder durch seine Mitarbeiter in
Bezug auf die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeheime "S S", U, S, und "Seniorenheim E", E, A, wörtlich oder
sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, die Pflege in den beiden Einrichtungen sei durchgehend mangelhaft.
2. Die Beklagte zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 Euro, für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es
zu unterlassen, unter Bezug auf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern
hinsichtlich der in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeheime "Sresnz S", U, S, und "Seniorenheim E", E, A, wörtlich
oder sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, die Pflege in den beiden Einrichtungen sei durchgehend mangelhaft.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben im Wesentlichen ausgeführt, ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe nach ihrer Auffassung nicht.
Die Aussage sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ausnahmslos alle Pflegeleistungen in den Heimen der Klägerin mangelhaft
seien, sondern dahingehend, dass es in ausnahmslos allen Heimen der Klägerin in Bayern mangelhafte Pflegeleistungen gäbe.
Dies sei gegenüber der Klägerin zuletzt auch noch einmal mit dem Schreiben des Ehemannes der Beklagten zu 2) vom 2. März 2015
und dem darin befindlichen Vergleichsvorschlag deutlich gemacht worden. Ergänzend haben die Beklagten zu Ziff. 2 des im Schreiben
vom 2. März 2015 befindlichen Vergleichsvorschlags erklärt:
"Diese Passage kann so verstanden werden, dass die Beklagte zu 2) weder als Privatperson noch als Beschäftigte der Beklagten
zu 1) die Pflege in den streitgegenständlichen Einrichtungen, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum, in dem Sinne
als durchgehend mangelhaft bezeichnen würde, dass dort ausschließlich mangelhafte Pflegeleistungen erbracht wurden. Die Formulierung
"durchgehend mangelhaft" würde die Beklagte zu 2) deshalb auch nicht wieder wählen, sondern eine andere Formulierung, die
deutlich macht, dass es in allen drei Pflegeeinrichtungen mangelhafte Pflegeleistungen gab, wenn auch nicht ausschließlich".
Mit Urteil vom 22. März 2016 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichtes
Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2014 (L 27 P 42/13 B) sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Beklagte zu 2) habe sich nicht privat, sondern im Rahmen der in
Rede stehenden Aussage über eine angeblich "durchgehend mangelhafte" Pflege in den in Bayern gelegenen Pflegeheimen der Klägerin
in einem Beitrag der Fernsehsendung "K" des Bayrischen Rundfunks am 5. Oktober 2011, der Ausganspunkt und Bezugspunkt der
Unterlassungsklage der Klägerin sei, erkennbar im Rahmen ihrer Tätigkeit als der für den Bereich Pflege zuständigen stellvertretenden
Geschäftsführerin und leitenden Ärztin des Beklagten zu 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Beklagten zu 1) vom Gesetzgeber
zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben der Pflegeversicherung, nämlich der Qualitätssicherung nach den §§
112 ff.
SGB XI a.F., geäußert. Diese im Beschluss vom 12. August 2013 geäußerte Auffassung habe das Landessozialgericht bestätigt. Die Äußerung
müsse sich der Beklagte zu 1) als eigene zurechnen lassen. Gleichwohl sei die Klage unzulässig. Für die vorbeugende Unterlassungsklage
als Sonderform der allgemeinen Leistungsklage im Sinne von §
54 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr als Ausdruck des für vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen besonderen
Rechtsschutzinteresses. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei nicht mehr ernstlich zu befürchten, dass sich die Beklagte
zu 2) als leitende Ärztin und stellvertretende Geschäftsführerin des Beklagten zu 1) noch einmal wie in der Fernsehsendung
am 5. Oktober 2011 dahingehend äußern werde, dass die Pflege in den von der Klägerin in Bayern betriebenen Pflegeheimen "durchgehend
mangelhaft" sei. Dabei könnte die Sach- und Rechtslage zu Beginn des Rechtsstreits durchaus noch anders zu würdigen gewesen
sein. Die damals in der Öffentlichkeit und den Medien vor allem auch unter wiederholter Bezugnahme auf die Pflegeheime der
Klägerin geführte aufgeregte Diskussion um Qualitätsmängel bei der Pflege in Pflegeheimen und auch die anfänglichen Einlassungen
der Beklagten zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits bis hin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2012 hätten die Klägerin
befürchten lassen müssen, dass seitens des Beklagten zu 1), insbesondere über die Beklagte zu 2) bei entsprechender Anfrage
von Medien erneut vergleichbare Aussagen zu den in Bayern gelegenen Pflegeheimen der Klägerin getätigt worden wären. Die streitgegenständlichen
Pflegeheime "SS" und "Seniorenheim E" seien allerdings nach den letzten MDK-Prüfungen im September 2015 in den darauf beruhenden
Transparenzberichten mit den Noten 1,1 (S S) bzw. 1,6 (Seniorenheim E) bewertet worden, das Seniorenheim E habe bei einer
früheren Prüfung im Jahr 2013 sogar die Note 1,0 erhalten. Dies seien herausragende bis zumindest gute Bewertungen, die es
ausschlössen, dass die Beklagten über die Qualität der Pflege in diesen Pflegeheimen bezogen auf die aktuelle Situation erneut
eine (mit der streitgegenständlichen Aussage der Beklagten zu 2) in der Fernsehsendung vom 5. Oktober 2011) vergleichbare
grundlegend negative Bewertung kundtun würden. Ob eine in der Zukunft liegende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin allein
dadurch begründet werden könnte, dass die Beklagte zu 2) und/oder der Beklagte zu 1) heute die streitgegenständliche Aussage
aus der Fernsehsendung "K" vom 5. Oktober 2011 zur "durchgehend mangelhaften" Pflege in den Pflegeheimen der GmbH im Jahr
2011 wiederholten, erscheine schon wegen des Zeitablaufs problematisch. Erst recht gelte dies, wenn man bedenke, dass die
Klägerin mittlerweile einen ganz anderen Namen habe. Die Klägerin firmiere nicht mehr unter "S mbH", sondern unter D D P-
und W GmbH.
Letztlich könne dies dahinstehen. Denn spätestens aufgrund der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 22. März
2016 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Ehemannes der Beklagten zu 2) an die Klägerin vom 2. März 2015 abgegebenen Erklärung
lasse sich eine Wiederholungsgefahr nicht mehr begründen. Mit dieser Erklärung sei für die Klägerin nicht mehr ernsthaft zu
befürchten, dass sich die Beklagte zu 2) als für den Pflegebereich zuständige leitende Ärztin und stellvertretende Geschäftsführerin
des Beklagten zu 1) erneut wie in der streitgegenständlichen Fernsehsendung vom 5. Oktober 2011 dahingehend äußern werde,
dass die Pflege in den von der Klägerin in Bayern betriebenen Pflegeheimen "durchgehend mangelhaft" sei, auch nicht bezogen
auf die Situation im Jahr 2011. Denn diese Erklärung enthalte ausdrücklich die Aussage, dass die Beklagte zu 2) auch bei der
Beschreibung der Pflegesituation der drei in Bayern gelegenen Pflegeheime der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum,
also im Jahr 2011, nicht mehr die mit der vorliegenden Unterlassungsklage beanstandete Formulierung, die Pflege sei in allen
drei Pflegeeinrichtungen der Klägerin in Bayern durchgehend mangelhaft, verwenden werde. Der Beklagte zu 1) habe sich diese
Aussage der Beklagten zu 2) durch die gemeinsame Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2016 zu
Eigen gemacht. An der Ernsthaftigkeit der in der mündlichen Verhandlung von den Beklagten abgegebenen Erklärung zu zweifeln,
bestehe kein Anlass. Anders als im Zivilrecht bedürfe es wegen der besonderen Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht im
Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit keiner strafbewährten Unterlassungserklärung, um das Rechtsschutzbedürfnis an der vorbeugenden
Unterlassungsklage entfallen zu lassen.
Soweit die Klägerin einwendet, mit der Ziff. 2 der vergleichsweisen Regelung im Schreiben vom 2. März 2015 sei das Rechtsschutzbedürfnis
an einer Aufrechterhaltung der Unterlassungsklage nicht beseitigt, weil es insgesamt in allen drei Pflegeeinrichtungen (überhaupt)
keine mangelhaften Pflegeleistungen gegeben habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn die Untätigkeitsklage beziehe sich
nicht allgemein auf die Behauptung von Mängeln in Pflegeheimen der Klägerin im Jahre 2011, sondern ganz spezifisch auf die
Aussage in der Fernsehsendung "K" am 5. Oktober 2011, die Pflege in allen drei Pflegeeinrichtungen der Klägerin in Bayern
sei "durchgehend mangelhaft". Mit der Unterlassungsklage sollten die Beklagten lediglich verpflichtet werden, den Inhalt dieser
Aussage weder wörtlich noch sinngemäß noch einmal in der Öffentlichkeit kundzutun und nicht darum, es zu unterlassen, Mängel
in der Pflege in allen drei Pflegeeinrichtungen der Klägerin zu behaupten. Die Aussage in der mündlichen Verhandlung, es habe
in allen drei Pflegeeinrichtungen der Klägerin in Bayern mangelhafte Pflegeleistungen gegeben, wenn auch nicht ausschließlich,
sei mit der Aussage, die Pflege sei in allen drei Pflegeeinrichtungen durchgehend mangelhaft, weder nach ihrem Wortlaut noch
nach ihrem Sinn und Zweck inhaltsgleich. Der wesentliche Unterschied liege darin, dass die Aussage, die Pflege in allen drei
Pflegeeinrichtungen sei durchgehend mangelhaft, beinhalte oder zumindest suggeriere, dass alle pflegerischen Tätigkeiten in
den Pflegeeinrichtungen mangelhaft ausgeführt würden und es dort praktisch keine bzw. jedenfalls keine relevanten Aspekte
der Pflege gebe, die man nicht als mangelhaft bewerten müsse. Dem gegenüber werde mit der Erklärung in Ziff. 2 des Schriftsatzes
vom 2. März 2015 ausdrücklich erklärt, dass die Pflege teilweise auch den an sie zu stellenden Anforderungen genügt habe.
Hätte die Klägerin mit ihrer Klage geltend machen wollen, dass seitens der Beklagten (auch) nicht behauptet werden dürfe,
dass es im Jahr 2011 in allen drei Pflegeeinrichtungen der Klägerin in Bayern mangelhafte Pflegeleistungen gegeben habe, wenn
auch nicht ausschließlich, hätte sie ihre Klage entsprechend erweitern bzw. ändern müssen. Das sei nicht erfolgt. In diesem
Zusammenhang hat das Sozialgericht ergänzend darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der 2011 gegen alle drei Pflegeheime der
Klägerin von der Heimaufsicht ergriffenen Maßnahmen und der vorliegenden Dokumentationen/Berichte aus der damaligen Zeit zu
Mängeln in den Pflegeheimen nicht erkennbar sei, das eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hätte haben können.
Auch ein Rehabilitierungsinteresse liege nicht vor. Läge eine - wie von der Klägerin behauptet - immer noch anhaltende Stigmatisierung
mit bis heute fortbestehenden Nachteilen, insbesondere für die Belegsituation durch die Berichterstattung und die Äußerungen
der Beklagten im Jahr 2011 zur Pflegesituation in ihren Pflegeheimen in Bayern vor, könne diese Stigmatisierung nicht durch
das künftige Unterlassen der beanstandeten Äußerung beseitigt werden, wenn bereits keine Wiederholungsgefahr bestehe. Dies
sei nur durch einen Widerruf möglich. Ein derartiger Widerruf ist mit der Klage nicht geltend gemacht worden.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. April 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Mai 2016,
einem Montag, Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Klage sei zulässig und darüber hinaus
auch begründet. Die Sach- und Rechtslage zu Beginn des Rechtsstreits habe sich zu der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vom 22. März 2016 nicht geändert. Die damals in der Öffentlichkeit und in den Medien unter Bezugnahme auf ihre
Pflegeheime geführte Diskussion um Qualitätsmängel bei der Pflege in Pflegeheimen werde immer wieder neu geführt. Zu Beginn
des Rechtsstreits seien im Wesentlichen die Einrichtungen der Klägerin in Bayern betroffen gewesen. In der Folgezeit seien
schwere Pflegemängel im F A (Rhein-Zeitung vom 1. August 2013), im Seniorenzentrum L (Augsburger-Allgemeine vom 14. Oktober
2014), im Seniorenheim H D (Bonner Rundschau vom 27. Januar 2015) und im Altenheim "R K" (Tageszeitung vom 27. Oktober 2015)
thematisiert worden, wenngleich diese Diskussion nicht durch die jeweils zuständigen Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen
"befeuert" worden seien. Nicht nur zu Beginn des Rechtsstreits habe sie befürchten müssen, dass seitens der Beklagten bei
entsprechender Anfrage von Medien erneut vergleichbare Aussagen zu ihren Einrichtungen in Bayern getätigt werden, sondern
auch noch aktuell. Dies werde auch durch das Verhalten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 und durch
die von ihnen in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung bestätigt. Wiederholungsgefahr bestehe trotz der Erklärung
weiterhin. Sowohl die ursprüngliche Behauptung der Beklagen zu 2) "die Pflege in den beiden Einrichtungen sei durchgehend
mangelhaft" als auch die Behauptung "in allen drei Pflegeeinrichtungen gäbe es mangelhafte Pflegeleistungen, wenn auch nicht
ausschließlich" enthielten ein Werturteil, das zum einen unzutreffend und geeignet sei, ihr Ansehen zu beschädigen und negativ
in den Wettbewerb und damit in ihre Berufsausübung einzugreifen. Mit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. März
2016 machten die Beklagten deutlich, an ihrem Rechtsstandpunkt festhalten zu wollen. Sie sähen sich berechtigt, sich zu den
Prüf- und Transparenzberichten in der Öffentlichkeit bzw. den Medien unter Namensnennung zu äußern. Es sei unzumutbar, erst
weitere Äußerungen der Beklagten zu 2), namens des Beklagten zu 1), abwarten und gegen jede Äußerung im Einzelfall vorgehen
zu müssen. Für die vorbeugende Unterlassungsklage, mit der (auch) die Veröffentlichung der durch die Qualitätsprüfungen in
ihren Einrichtungen gewonnenen Erkenntnisse durch die Beklagten in Zukunft verhindern werden soll, bestehe auch ein qualifiziertes
Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der jährlich stattfindenden Qualitätsprüfungen und deren Auswirkungen auf die Transparenzberichte
hinsichtlich der Anwendung der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) sei eine Wiederholungsgefahr ersichtlich zu
bejahen. Zudem habe sie auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten. Es sei nicht hinnehmbar,
dass sich die Beklagten in der Öffentlichkeit zu den Prüfberichten und den darauf erlassenen Transparenzberichten und damit
zu der Pflegequalität äußerten. Die getätigten Äußerungen der Beklagten zu 2) für den Beklagten zu 1), deren Wiederholung
jederzeit zu befürchten sei, stellten einen erheblichen Eingriff sowohl in Art.
12 des
Grundgesetzes (
GG) als auch in Art.
14 GG dar.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2016 zum Az.: S 209 P 2004/11
1. den Beklagten zu 1) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 Euro, für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft eines vertretungsberechtigten Organmitglieds
des Beklagten zu 1) bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen durch seine Organe oder durch seine Mitarbeiter in
Bezug auf die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeheime "Senio-renresidenz S", U, S, und "Seniorenheim E", E,
A, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, die Pflege in den beiden Einrichtungen sei durchgehend mangelhaft,
2. die Beklagte zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 Euro, für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es
zu unterlassen, unter Bezug auf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern
hinsichtlich der in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeheime "Sdenz Schliersee", Unterleiten 6, 83727 Schliersee,
und "Seniorenheim Ebner", E, A, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, die Pflege in den beiden Einrichtungen
sei durchgehend mangelhaft,
3. den Beklagten zu 1) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 Euro, für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft eines vertretungsberechtigten Organmitglieds
des Beklagten zu 1) bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, durch seine Organe oder durch seine Mitarbeiter die
in Bezug auf die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeeinrichtungen in Bayern ergangenen Prüfberichte und Transparenzberichte
gemäß §§
112 ff.
SGB XI ganz oder in Teilen schriftlich oder mündlich außerhalb der hierfür vorgesehenen Internetplattform zu veröffentlichen,
4. die Beklagte zu 2) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 Euro, für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es
zu unterlassen, unter Bezug auf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern
hinsichtlich der in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeeinrichtungen in Bayern ergangenen Prüfberichte und Transparenzberichte
gemäß §§
112 ff.
SGB XI ganz oder in Teilen schriftlich oder mündlich außerhalb der hierfür vorgesehenen Internetplattform zu veröffentlichen.
Den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Beklagten halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, nicht jedoch die Annahme des Sozialgerichts, der Beklagte
zu 1) habe sich das Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen zu lassen. Die Beklagte zu 2) habe nicht in ihrer Eigenschaft
als Mitarbeiterin des MDK Bayern gehandelt, sondern als engagierte Bürgerin, die in verschiedenen privaten und öffentlichen
Organisationen die Belange ihrer pflegebedürftigen Mitbürger vertrete. Mangels qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses sei
die Klage seitens des Sozialgerichts zu Recht für unzulässig befunden worden. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Dafür spreche schon der lange Zeitablauf von acht Jahren seit der beanstandeten Äußerung, die auch während des gesamten Zeitraums
nicht wiederholt worden sei. Zudem habe sich diese auf die in Bayern und nicht auf die Klägerin bezogen, selbst wenn diese
Rechtsnachfolgerin ist. Es sei absurd eine Wiederholungsgefahr deshalb anzunehmen, weil die Beklagten auf sie (die Beklagten)
bestätigende Gerichtsurteile (zuletzt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 24. April 2017, 12 ZB 13.2094)
hinwiesen oder etwa durch die andauernde Diskussion um Pflegemängel. Im Übrigen sei die vorbeugende Unterlassungsklage auch
unbegründet, denn das Vorhandensein gravierender Pflegemängel in der Einrichtung in Inzell habe der Wahrheit entsprochen,
wie dem Beschluss des BayVGH vom 24. April 2017 entnommen werden könne. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung
sei ebenso unzulässig. Einer solchen Klageänderung werde ausdrücklich widersprochen. Diese sei auch nicht sachdienlich, da
sie den Sachverhaltsbereich der bisherigen Klage vollständig verlasse. Streitgegenstand sei bisher nur die Frage der Zulässigkeit
der Äußerung der Beklagten zu 2) gewesen. Nunmehr werde ein völlig neuer Sachverhalt mit völlig neuen Anträgen eingeführt,
nämlich die Frage der Veröffentlichung der Prüfberichte und Transparenzberichte. Es widerspreche dem Gedanken der Prozessökonomie,
wenn ein völlig neuer Streitgegenstand mit neuem Sachverhalt in das Verfahren eingeführt werde. Eine Klageänderung in der
Berufungsinstanz setze weiter voraus, dass die Klage selbst zulässig erhoben werden könne. Auch das sei nicht der Fall. Fehle
es schon für die Anträge zu 1. und 2. an der Wiederholungsgefahr als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch,
so gelte dies erst Recht für die Anträge zu 3. und 4. Die von der Klägerin unterstellte Absicht sei auch nie geäußert worden.
Im Übrigen sei weder Art.
12 GG noch Art.
14 GG verletzt. Richtige, marktbezogene Informationen des Hoheitsträgers in seinem Zuständigkeitsbereich tangierten den grundrechtlichen
Gewährleistungsbereich des Art.
12 Abs.
1 GG grundsätzlich nicht. Zum Berufungsverfahren haben die Beklagten eine Kopie der Entscheidung des BayVGH vom 24. April 2017,
12 ZB 13.2094, beigebracht. Hiergegen führt die Klägerin aus, zutreffend habe das Sozialgericht festgestellt, dass sowohl
der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) passiv legitimiert seien. Der materiell-rechtlich begründete Anspruch beruhe
auf §
1004 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB). Die Ausführungen der Beklagten zeigten, dass sie nicht bereit seien, ihr Fehlverhalten einzugestehen. Damit werde die Auffassung
des erstinstanzlichen Gerichts, es bestünde keine Wiederholungsgefahr, widerlegt. Die Äußerungen der Beklagten zu 2) hätten
sich auch nicht auf (angebliche) Mängel in bestimmten Einrichtungen bezogen, sondern auf alle in ihrer Trägerschaft betriebenen
Einrichtungen. Es treffe auch nicht zu, dass die Äußerung - jedenfalls ihrem Sinn nach - nicht wiederholt worden wäre. Die
Beklagten hätten sich von ihren Äußerungen zur schlechten Qualität (von Pflegeleistungen) in allen drei Einrichtungen nicht
distanziert. Zudem sei die (streitbefangene) Erklärung der Beklagten zu 2) weiterhin im Internet abrufbar, sodass die Störung
weiterhin fortwirke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Soweit die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen vorträgt, sie müsse wegen der auch nach 2011 bis aktuell in den Medien
thematisierten (schweren) Pflegemängel in ihren Seniorenheimen befürchten, dass sich die Beklagte zu 2) bei erneuter Anfrage
der Medien wieder entsprechend äußere, verkennt sie abermals den Streitgegenstand. Das im Streit stehende vorbeugende Unterlassungsbegehren
bezieht sich ganz spezifisch auf die Aussage der Beklagten zu 2) in der Fernsehsendung "K" am 5. Oktober 2011 in Bezug auf
die in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Pflegeheime "SS" und "S, E" in A, in denen es eine "durchgehend mangelhafte"
Pflege gebe. Diese streitbefangene Erklärung ist in dieser Form nie wiederholt worden und stand auch nicht zu befürchten.
Wegen der sehr guten bis guten Bewertungen bestand dafür auch kein Anlass. Soweit die Klägerin die Wiederholungsgefahr mit
den Hinweisen der Beklagten auf Pflegemängel bestätigende Gerichtsurteile und der anhaltenden Diskussion um Pflegemängel begründen
will, ist dies wenig nachvollziehbar. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist es nicht, Äußerungen zu Pflegemängeln in Pflegeheimen
der Klägerin generell zu unterbinden.
Der Vortrag der Klägerin zielt in der Gesamtschau darauf ab, ihre andauernde Stigmatisierung durch die (im Internet noch immer
abrufbare) Aussage im Jahr 2011 in den Blick zu nehmen. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht ist insoweit nochmals darauf
hinzuweisen, dass eine solche durch ein zukünftiges Unterlassungsbegehren nicht beseitigt werden kann. Dieses insoweit geltend
gemachte Rehabilitierungsinteresse ist auf Änderung der gegenwärtigen Situation gerichtet und kann deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis
an einer präventiven Unterlassungsklage allein nicht begründen. Insoweit wäre nur ein Widerruf möglich, der nicht geltend
gemacht worden ist. Eine Löschung von Daten im Internet ist auch an anderer Stelle zu beantragen.