LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - 9 KR 110/06
Erstattung von Kosten für das Arzneimittel Ritalin durch die gesetzliche Krankenversicherung bei Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung
Erwachsener, fachwissenschaftlicher Konsens im Sinne der Off-label-Use-Rechtsprechung des BSG
Unterliegt der Nutzen des Arzneimittels für die betreffende Indikation beachtlichen Einwendungen, so kann von fachwissenschaftlichem
Konsens im Sinne der Off-Label-Use-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht die Rede sein. Dies ist derzeit für die Behandlung
der adulten ADHS noch der Fall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AMG (1976) § 21 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Berlin 21.02.2006 S 81 KR 141/04