LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - 9 KR 119/08
Zulässigkeit der Streitwertfestsetzung durch Urteil, Auffangwert bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht
1. Wurde eine Streitwertfestsetzung mit den Worten "Urteil" und "Im Namen des Volkes" überschrieben und in den Urteilstenor
aufgenommen, so ist sie auch dann rechtswidrig durch Urteil erfolgt, wenn das Gericht die Beteiligten am Ende seiner Entscheidung
darüber belehrt, dass gegen die Streitwertfestsetzung die Beschwerde zulässig ist.
2. Der Streitwert ist in einem Rechtsstreit über die Versicherungspflicht regelmäßig auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro
festzusetzen, es sei denn, dieser Auffangwert steht in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den
Kläger. In diesem Fall kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder
vermindert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 63 Abs. 2
,
,
Vorinstanzen: SG Berlin S 28 KR 3341/06