LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007 - 9 KR 205/04
Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht, Nichtzulassungsbeschwerde, Auferlegung von
außergerichtlichen Kosten
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde entfällt nicht, wenn das Sozialgericht trotz eines 500 _ übersteigenden
Beschwerdewertes die Berufung nicht zugelassen hat und sie deshalb kraft Gesetzes zulässig ist.
2. Das Beschwerdeverfahren wird nicht kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt, wenn das Landessozialgericht die
Nichtzulassung der Berufung aufhebt.
3. Erfolgte ein unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, so sind entstandene außergerichtliche Kosten eines der Beteiligten
weder einem anderen Beteiligten noch der Staatskasse aufzuerlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 08.09.2004 S 81 KR 2303/03