LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 B 207/08
Ende des Bestandsschutzes nach § 126 Abs. 2 SGB V bei der Leistungserbringung im Hilfsmittelbereich
Erst wenn eine Ausschreibung durchgeführt worden ist und ein anderer Leistungserbringer den Zuschlag im Bieterverfahren erhalten
hat, endet der Bestandsschutz nach §
126 Abs.
2 SGB V hinsichtlich eines Gegenstandes der bisher zugelassenen Leistungserbringung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Chemnitz 22.02.2008 S 11 KR 43/08 ER