LSG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2006 - 1 R 25/05
Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft liegt eine abhängige Beschäftigung
vor, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern
oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende
Einfluss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 18.04.2005 S 6 RA 288/04