Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Chemnitz, Beschluss vom 05.09.2012 - 3 AS 640/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten
1. Es gab und es gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen wären. Auch aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Kostensenkung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.
3. Eine unzureichende oder gänzlich unterbliebene Sachverhaltsermittlung durch eine Behörde begründet keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.
1. Es gab und es gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen wären. Auch aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Kostensenkung in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.
3. Eine unzureichende oder gänzlich unterbliebene Sachverhaltsermittlung durch eine Behörde begründet keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Chemnitz 25.08.2010 S 27 AS 494/09
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind auch im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig.

Entscheidungstext anzeigen: