LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.07.2007 - 3 B 198/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei eheähnlicher Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Verfassungskonform ist § 7 Abs. 3a SGB II so anzuwenden, dass nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens der
Partner anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a
Vorinstanzen: SG Chemnitz 22.03.2007 S 27 AS 555/07 ER