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LSG Hamburg, Urteil vom 09.02.2015 - 2 R 74/12
Erwerbsminderungsrente Individuelles Leistungsvermögen eines Versicherten Leistungsangepasste Arbeit
1. Nach ständiger gefestigter Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auch nach dem seit 01.01. 2001 geltenden Recht davon ab, ob und inwieweit das individuelle Leistungsvermögen eines Versicherten wegen Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Krankheiten und Behinderungen, an denen er leidet, in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, und ob er mit diesem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen ein Erwerbseinkommen erzielen kann.
2. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte eine leidensangepasste Arbeit auch tatsächlich findet.
3. Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen und deshalb ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, muss geprüft werden, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.
4. Ist dies der Fall, muss dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen benannt werden, die seinem Restleistungsvermögen entspricht.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Hamburg S 11 R 1922/05
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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