Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage, ob eine während
der stationären Behandlung fortgeführte ambulante Strahlentherapie als vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter kodiert
werden durfte.
Die Klägerin betreibt in H. ein Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch <SGB V>). Im Krankenhausplan
2015 der Freien und Hansestadt H. wurden für dieses u.a. im Fachgebiet Innere Medizin Betten ausgewiesen (Soll zum 1. April
2015 243 von insgesamt 701), u.a. im Fachgebiet der Strahlenheilkunde hingegen keines (Anlage zum Feststellungbescheid vom
27. Januar 2015).
Die 1967 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte C.L. (im Folgenden: Versicherte) wurde im Zeitraum vom
17. bis 22. Juli 2015 vollstationär in der Klinik der Klägerin behandelt. Die Aufnahme der an einem in Lunge und Skelett metastasierten
Uteruskarzinom erkrankten Versicherten erfolgte zur Durchführung einer medikamentösen Chemotherapie. Bereits seit dem 7. Juli
2015 hatte die Versicherte sich bei der Beigeladenen, die über Behandlungsräume in der Nähe des Krankenhauses der Klägerin
verfügt, in ambulanter Strahlentherapie befunden, die während der stationären Behandlung – und auch danach – fortgeführt wurde,
wobei die über keine Abteilung für Strahlentherapie verfügende Klägerin für die Dauer des Aufenthalts der Versicherten bei
ihr den jeweiligen Transport der Versicherten zu und von den Behandlungsräumen der Beigeladenen organisierte und bezahlte.
Die Beigeladene stellte die Behandlungen während dieses Zeitraums der Klägerin nach den Regularien der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung; die Strahlentherapieeinheiten in der Zeit davor und danach rechnete die Beigeladene über die Kassenärztliche
Vereinigung H. (KVH) ab.
Die Klägerin stellte der Beklagten am 3. August 2015 auf der Grundlage der Fallpauschale (Diagnosis Related Group <DRG> 2015)
E08C (Strahlentherapie bei Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane, ohne operativen Eingriff oder Beatmung > 24 Stunden,
mehr als ein Belegungstag, weniger als 10 Bestrahlungen, Kostengewicht 1,534) nebst Zuschlägen insgesamt 5057,02 Euro in Rechnung.
Die DRG E08C ergab sich u.a. deshalb, weil die Klägerin die Prozedur OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel 2015) 8-522.91
(Hochvoltstrahlentherapie, Linearbeschleuniger, intensitätsmodulierte Radiotherapie, mit bildgeschützter Einstellung) mehrfach
in die Kodierung mit einbrachte.
Die Beklagte vertrat gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2015 die Ansicht, dass es sich bei den während der
streitigen stationären Behandlung von der Beigeladenen gegenüber der Versicherten erbrachten Bestrahlungen nicht um allgemeine
Krankenhausleistungen im Sinne von § 2 des Krankenhausentgeltes (KHEntgG) in Form von vom Krankenhaus veranlasster Leistungen
Dritter gehandelt habe. Die Bestrahlungsplanung sei bereits vor Aufnahme der Versicherten erfolgt, und die ersten Bestrahlungen
seien in der Praxis als ambulante Leistungen durchgeführt worden. Somit sei die Fortführung der Bestrahlungen nicht von der
Klägerin veranlasst worden. Diese habe nur sichergestellt, dass die Versicherte die bereits feststehenden ambulanten Termine
einhalten könne. Die Verantwortung für die Bestrahlungen habe somit nicht im Bereich der Klinik, sondern in den Händen der
Praxis gelegen, die diese analog den Bestimmungen zur Fortführung von Dialysebehandlungen als ambulant erbrachte Leistungen
neben der stationären Leistungsabrechnung abrechnen könnte. Da die Klägerin die Strahlentherapie mangels entsprechender Fachabteilung
weder selbst durchgeführt noch veranlasst habe, könne sie diese bei der Kodierung nicht berücksichtigen. Ohne Kodierung dieser
Prozedur ergebe sich die DRG E73B (Pleuraerguss ohne äußerst schwere CC, Kostengewicht 0,797). Den sich daraus ergebenden
Betrag in Höhe von 2652,98 Euro zahlte die Beklagte an die Klägerin.
Mit der am 27. Januar 2016 beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag zur DRG E08C in Höhe von 2404,04 Euro nebst 5 % Zinsen ab dem
24. August 2015 geltend gemacht. Es habe sich bei den Bestrahlungen während der streitigen stationären Behandlung sehr wohl
um eine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 KHEntgG gehandelt. Die Klägerin habe die unstreitig aus medizinischen Gründen
erforderliche und unaufschiebbare Bestrahlungsbehandlung in ihrer Klinik nicht durchführen können. Gleichwohl sei sie verpflichtet
gewesen, unter ihrer Gesamtverantwortung auch die Strahlentherapie zu erbringen. Zu den weiteren allgemeinen Leistungen eines
Krankenhauses gehörten nämlich auch die Behandlungen interkurrenter Erkrankungen, soweit sie im Einzelfall nach Art und Schwere
der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien. Als interkurrente
Erkrankungen seien solche Erkrankungen zu verstehen, die zwar nicht Anlass für die Krankenhausaufnahme, aber gleichwohl behandlungsbedürftig
seien. Das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen habe, sei zu einer umfassenden und
einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und dürfe sich nicht etwa einzelnen Leistungen aus Kostengründen entziehen. Wenn
und solange das Krankenhaus die vollstationäre Versorgung durchführe, sei es auch zur Erbringung solcher Leistungen im Rahmen
der allgemeinen Krankenhausleistungen verpflichtet, die es von vornherein nicht mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln,
sondern nur durch Dritte erbringen könne (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 12. November 2013 – B 1 KR 22/12 R). Eine Ausnahme vom Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung bei vollstationärer Krankenhausbehandlung bestehe nur insoweit,
als eine Dialyse nicht zu den Krankenhausleistungen gehöre (Hinweis auf § 2 Abs. 2 S. 3 der Bundespflegesatz- verordnung <BPflV>; BSG, a.a.O.).
Die Beklagte hat an ihrer vorgerichtlich geäußerten Auffassung festgehalten und ergänzend angeführt, dass aus den ambulanten
Abrechnungsdaten ersichtlich sei, dass für die ambulant durchgeführte Strahlentherapie im Zeitraum von Juli bis August 2015
jeweils ein Betrag von 194,00 Euro abrechenbar gewesen sei. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den durch die Klägerin geltend
gemachten Kosten in Höhe von 2404,04 Euro, sodass einer Abrechenbarkeit als Krankenhausleistung auch das Wirtschaftlichkeitsgebot
in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenstehe. Schließlich habe die Klägerin keinen Versorgungsauftrag für die Strahlentherapie,
sodass die Prozedur auch aus diesem Grund nicht abrechenbar sei (Hinweis auf § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG).
Hierauf hat die Klägerin erwidert, dass die stationäre Behandlung der Versicherten zur medikamentösen Chemotherapie vom Versorgungsauftrag
umfasst sei, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellen. Hierbei habe es sich um die Hauptleistung gehandelt. Den Ausführungen
der Beklagten könnte nur gefolgt werden, wenn die Versicherte tatsächlich zur Durchführung einer Strahlentherapie stationär
aufgenommen worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Hierbei habe es sich lediglich um eine ergänzende/unterstützende
Leistung gehandelt. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Strahlentherapie nicht habe aufgeschoben werden können.
Bei der Behandlung eines Notfalls ergäbe sich auch außerhalb des Versorgungsauftrags ein Vergütungsanspruch für das Krankenhaus.
Die Beigeladene (Beschluss vom 23. Juni 2016) hat sich der Auffassung sowie dem Antrag der Klägerin angeschlossen und des
Weiteren vorgetragen, dass die streitigen Leistungen von ihr nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KVH) hätten abgerechnet
werden können, da nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Bundesmantelvertrags – Ärzte (BMV-Ä) die während einer stationären Behandlung auf Veranlassung eines zugelassenen Krankenhauses durchgeführten ambulanten Leistungen
von der vertragsärztlichen Versorgung ausgenommen seien. Da die Strahlentherapie heute ganz überwiegend ambulant durchgeführt
werde und sich der Gesundheitszustand der schwerkranken Patienten während der bis zu 6 Wochen dauernden Therapie aus den unterschiedlichsten
Ursachen so verschlechtern könne, dass ein temporärer stationärer Aufenthalt im Krankenhaus medizinisch erforderlich werde,
handele es sich bei dem Behandlungsverlauf der vorliegenden Versicherten um eine häufiger vorkommende Konstellation. Nach
Ihrer Kenntnis prüften die Krankenkassen in diesen Fällen, dass neben den Entgelten für die stationäre Behandlung keine parallele
Abrechnung gegenüber der KV erfolge.
Das SG hat am 23. März 2021 über die Klage mündlich verhandelt, ihr mit Urteil vom selben Tag stattgegeben und die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin 2404,04 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % ab dem 24. August 2015 zu zahlen.
Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin für die Behandlung seien §§
109 Abs.
4 S. 3, 112 Abs.
2 S. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB V) in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag der Klägerin nach §
109 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG entstehe die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme
einer Leistung durch den Versicherten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 3 KR 14/11 R). Die Höhe der Vergütung für Krankenhausbehandlung bemesse sich bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen
auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen
ergebe sich aus §
109 Abs.
4 S. 3
SGB V in Verbindung mit § 7 KHEntgG und § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Der Anspruch werde auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbarten nach § 9
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für
die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen
zur Grenzverweildauer und den in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelten oder vorzunehmenden Abschlägen.
Ferner vereinbarten sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 34/15 R). Die vertraglichen Fallpauschalen ergäben sich daraus, dass die nach den aufgezeigten gesetzlichen Regelungen hierzu berufenen
Vertragspartner eine FPV mit einem Fallpauschalen-Katalog als Teil derselben und Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien
für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren (Deutsche Kodierrichtlinien <DKR>) vereinbart hätten. DKR und FPV bildeten
den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche DRG-Position folge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R). Welche DRG-Position abzurechnen sei, ergebe sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem
automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiere. Das oben geschilderte Regelungssystem
setze hierbei die generelle Kodierfähigkeit und damit Abrechnungsrelevanz der Haupt- und Nebendiagnosen sowie der Prozeduren
voraus. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der Strahlentherapie-Prozedur OPS 8-522.91 erfüllt, sodass diese von der
Klägerin zu Recht kodiert worden sei.
Es handle sich bei der unstreitig durchgeführten Strahlentherapie um eine allgemeine Krankenhausleistung und damit um eine
nach dem Fallpauschalensystem vergütbare Leistung (hierzu unter 1.); außerdem handle es sich um eine Leistung, die vom Leistungsauftrag
der Klägerin umfasst gewesen sei (hierzu unter 2.).
1.
Nach § 7 Abs. 1 KHEntgG würden allgemeine Krankenhausleistungen u.a. mit Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog abgerechnet. Die von der Klägerin abgerechnete, von der Beigeladenen erbrachte Strahlentherapie stelle eine
derartige allgemeine Krankenhausleistung dar. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 KHEntgG seien allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen,
die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die
medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien. Nach S. 2 Nr. 2 der Vorschrift gehörten
unter den Voraussetzungen des S. 1 u.a. auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.
Eine Einschränkung zur Regelung des S. 2 Nr. 2 finde sich in S. 3 der Vorschrift, nach dem eine Dialyse, wenn hierdurch eine
entsprechende Behandlung fortgeführt werde, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung habe und ein Zusammenhang mit
dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht bestehe, nicht zu den Krankenhausleistungen nach S. 2 Nr. 2 gehöre.
Nach Ansicht des Gerichts sei die durch die Beigeladene durchgeführte Strahlentherapie, die unstreitig nach Art und Schwere
der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Versicherten notwendig gewesen sei, als vom
Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG zu klassifizieren.
Es handle sich offensichtlich um eine Leistung Dritter, da sie durch die Klägerin nicht selbst erbracht worden sei. Zur Überzeugung
des Gerichts handle es sich auch um eine durch die Klägerin veranlasste Leistung im Sinne der Vorschrift.
Hierzu sei zunächst auszuführen, das im hiesigen Fall die Abgrenzung zwischen Verbringung und Verlegung aus Sicht des Gerichts
keine Rolle spiele. Sei eine Leistung durch Dritte im Rahmen einer Verlegung erbracht worden, sei sie insoweit nicht als allgemeine
Krankenhausleistung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG abrechenbar. Eine solche Verlegung komme jedoch nur dann in Betracht,
wenn die Drittleistung in einem anderen Krankenhaus erbracht worden sei, da lediglich dann die Frage zu stellen sei, welches
Krankenhaus die Endverantwortung für die Gesamtbehandlung des Patienten habe. Dementsprechend sei bei der Abgrenzung auch
darauf abzustellen, ob die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergehe (Hinweis
auf Hessisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 9. Februar 2017 – L 1 KR 381/15). Dies sei im hiesigen Fall jedoch nicht denkbar, da die Beigeladene ausschließlich zur Erbringung der Leistung Strahlentherapie
herbeigezogen worden sei. Eine Verantwortungsübernahme im Hinblick auf die Gesamtbehandlung durch die Beigeladene komme hier
nicht in Betracht. Hierzu wäre die Beigeladene schlicht nicht in der Lage. Die Abgrenzung zwischen Verlegung und Verbringung
sei bei der ambulanten Erbringung von vermeintlichen Leistungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG demnach nicht gewinnbringend.
Das Gericht komme zu dem oben genannten Ergebnis aufgrund einer Auslegung der Vorschrift, bei der insbesondere eine systematische
Auslegung unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG ins Gewicht falle. Insoweit sei zunächst
auszuführen, dass dem Wortlaut der eigentlichen Norm § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG keine besondere Aussagekraft zugesprochen
werden könne. Die Norm spreche lediglich davon, dass die Leistung durch das Krankenhaus veranlasst worden sein müsse. Nach
Ansicht des Gerichts sei damit eine Ursächlichkeit des Krankenhauses für die Erbringung in der Norm statuiert, jedoch keine
Aussage dazu getroffen, welchen Grad diese Ursächlichkeit konkret einnehmen müsse. Möglich erscheine hier sowohl eine Auslegung
dahingehend, dass das Krankenhaus die Notwendigkeit der Leistung in eigener Verantwortung erkannt und in Reaktion die Leistung
in eigener Verantwortung angeordnet und durch Dritte erbracht habe, wie es die Beklagte zu vertreten scheine. Gleichzeitig
lasse der Wortlaut aus Sicht des Gerichts jedoch auch einen erheblich geringeren Grad der Ursächlichkeit für die Leistung
Dritter zu. Nach dem Duden finde sich als Synonym zu dem Verb „veranlassen“ etwa auch das Wort „beauftragen“. Was übertragen
auf den hiesigen Fall aus Sicht des Gerichts schon dann erfüllt wäre, wenn das Krankenhaus im Ergebnis die Beigeladene beauftragt
habe, während des Krankenhausaufenthalts die Strahlentherapie auf Kosten der Klägerin durchzuführen, wie es im Ergebnis hier
abgelaufen sei. Eine Orientierung am Wortlaut führe demnach für die Abgrenzung nicht weiter.
Gewinnbringend für das Verständnis der Vorschrift sei hier jedoch eine systematische Auslegung unter Auseinandersetzung mit
der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG. Die Vorschrift schließe die Dialyse unter bestimmten Voraussetzungen von
den allgemeinen Krankenhausleistungen aus. Jedoch schließe sie die Dialyse nur unter bestimmten weiteren kumulativen Voraussetzungen
aus, auf die im Folgenden weiter eingegangen werden solle. So werde die Dialyse nur dann nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen
gezählt, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt werde, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung habe
und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht bestehe.
Von besonderer Bedeutung für die Auslegung werde hier die erste der Voraussetzungen angesehen. Die Anwendung des § 2 Abs.
2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG werde für die Dialyse ausgeschlossen, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung, gemeint sei eine
Dialysebehandlung, fortgeführt werde. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG schließe also im Fall der Dialyse
eine allgemeine Krankenhausleistung aus, wenn lediglich eine im Vorfeld begonnene Dialysebehandlung während der stationären
Behandlung durch Dritte fortgeführt werde. Ein Ausschluss für die Dialyse werde demnach gerade für den Fall angeordnet, in
dem das Krankenhaus die Notwendigkeit der Dialyse in eigener Verantwortung nicht erkannt habe, sondern bei bestehender Dialysenotwendigkeit
diese lediglich durch Dritte habe fortführen lassen.
Eine Ausnahmevorschrift für diese Fälle wäre jedoch gar nicht notwendig gewesen, wenn nach der Systematik derartig veranlasste
Leistungen schon gar nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 unterfielen. In diesem Fall wäre die Ausnahmevorschrift
des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG im Ergebnis überflüssig, da der Anwendungsbereich nie erfüllt sein könnte. Von einer derartig
sinnentleerten Ausnahmevorschrift könne nicht ausgegangen werden. Das Gericht lese aus diesem Ergebnis, dass eine vom Krankenhaus
veranlasste Leistung Dritter damit grundsätzlich auch dann vorliegen könne, wenn eine bereits vor Krankenhausaufenthalt begonnene
Dauerbehandlung während des Krankenhausaufenthalts finanziell veranlasst durch das Krankenhaus, durch Dritte fortgeführt werde.
Diese Auslegung entspreche auch dem Grundgedanken der allgemeinen Krankenhausleistung, nach dem das Krankenhaus zu den Leistungen
verpflichtet sei, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung
notwendig seien. Da dies auch interkurrente Erkrankungen umfasse, seien für eine Veranlassung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr 2 KHEntgG
durch das Krankenhaus keine hohen Anforderungen an die Qualität der Ursächlichkeit für die Leistung Dritter zu stellen. Im
hiesigen Fall habe die Klägerin die Strahlentherapie dadurch veranlasst, dass sie gewährleistet habe, dass die Therapie während
des Aufenthalts habe weiter durchgeführt werden können, und die Kosten gegenüber der Beigeladenen getragen habe.
Die Annahme einer allgemeinen Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG sei hier auch nicht etwa aufgrund
einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG ausgeschlossen. Das Gericht verkenne hier nicht, dass im hier zu entscheidenden
Fall eine auf den ersten Blick durchaus vergleichbare Sachlage zum im § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG geregelten Ausnahmefall der
durch Dritte durchgeführten Dialyse zur Behandlung interkurrenter Erkrankungen gegeben sei. Dies führe jedoch nicht zu einer
Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG. Zum einen sehe das Gericht hier keinen Raum für eine analoge Anwendung der
Ausschlussnorm des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG, da nicht erkannt werden könne, dass hier eine planwidrige Regelungslücke gegeben
sei. Der Gesetzgeber habe explizit für die fortgeführte Dialyse zur Behandlung interkurrenter Erkrankungen eine Ausnahmevorschrift
geschaffen. Er hätte die aufgestellten, zusätzlich in der Ausnahmevorschrift aufgeführten Voraussetzungen unproblematisch
auch für alle durch Dritte erbrachten Leistungen als Ausschlussvorschrift formulieren können. Dies sei nicht erfolgt, vielmehr
sei spezifisch und ausdrücklich ausschließlich die Dialyse geregelt worden. Zum anderen sei im hiesigen Fall jedoch auch im
Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Sachverhalts eine wichtige Differenzierung vorzunehmen. So sei die Ausnahmevorschrift
des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG nur unter der Voraussetzung anwendbar, wenn ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung
nicht bestehe. Dies sei hier anders. Die Versicherte sei zur stationären Durchführung einer Chemotherapie zur Behandlung ihres
Uteruskarzinoms aufgenommen worden. Ein Zusammenhang der ambulant durchgeführten Strahlentherapie zum Grund der Krankenhausbehandlung
liege demnach durchaus vor. Daraus folge, dass selbst, wenn man eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG für andere
Leistungen Dritter als die Dialyse grundsätzlich annähme, eine analoge Anwendung in diesem Fall ausgeschlossen wäre, da eine
vergleichbare Sachlage bei genauerem Hinschauen doch nicht vorliege.
2.
Nach § 8 Abs 1 S. 3 KHentgG dürften Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden, sofern es sich nicht
um einen Notfallpatienten handle. Der Versorgungauftrag ergebe sich bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans
in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Dabei sei der Feststellungsbescheid maßgeblich, da der Krankenhausplan
nur ein Verwaltungsinternum sei. Dieser sei – wie auch andere Verwaltungsakte – analog §§
133,
157 und
242 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) auszulegen. Maßgeblich sei also der objektive Erklärungswert des Bescheids, so wie der Empfänger ihn nach Treu und Glauben
habe verstehen dürfen und wie er sich aus dem Tenor des Feststellungsbescheids und seiner Begründung ergebe (Hinweis auf Dettling/Gerlach/Vollmöller,
KHEntgG, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 7). Der objektive Erklärungswert des Feststellungsbescheids sei dabei grundsätzlich unter
Berücksichtigung des gesamten zum Erlasszeitpunkt maßgeblichen Krankenhausplans zu ermitteln, wobei bei einer Regelung anhand
von Fachgebieten auf die Abgrenzung der Fachgebiete der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer (WBO) abzustellen sei. Des Weiteren sei zu beachten, dass der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses auf eine möglichst vollständige
Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Fachgebiet abziele, also nicht nur die Mindestinhalte der WBO abdecke. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Versorgungsauftrag für ein bestimmtes Fachgebiet auch die hiervon erfassten
Subdisziplinen (Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen) mit umfasse. Dies gelte selbst dann, wenn diese Subdisziplinen grundsätzlich
beplant würden. Wolle die Planungsbehörde den Versorgungsauftrag des Krankenhauses insoweit einschränken, so müsse sie eine
ausdrückliche Regelung in den Feststellungsbescheid aufnehmen (Hinweis auf Dettling/Gerlach/Vollmöller, a.a.O., § 8 Rn. 9).
Insoweit sei für die Auslegung des Feststellungsbescheides zunächst maßgeblich, dass die H. WBO dem Fachgebiet der Inneren Medizin auch die Fachrichtungen der Hämatologie und Onkologie zuordne, diesem Fachgebiet werde
im Rahmen der Weiterbildung auch die Handlungskompetenz der Indikationsstellung zur chirurgischen, strahlentherapeutischen,
interventionellen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostische Beurteilung im multidisziplinären
Team zugeordnet. Damit sei nach Ansicht des Gerichts somit dem Fachgebiet der Inneren Medizin auch die Koordination der weiteren
Durchführung einer bereits angelaufenen Strahlentherapie grundsätzlich zuzuordnen.
Ein weiterer für den Erklärungshorizont des Feststellungsbescheides vom 27. Januar 2015 maßgeblicher Punkt sei Nr. 8.4.2 des
Krankenhausplans 2015. Darin werde eine Überprüfung der Entwicklung der Strahlenheilkunde in H. geregelt. Nach den Feststellungen
der Planungsbehörde sei ein stationäres Versorgungsangebot in der Strahlenheilkunde nur in den Plankrankenhäusern U. und A.
gegeben. Es werde weiter festgestellt, dass durch die unterschiedliche Struktur der Versorgung in der Strahlenheilkunde in
den Krankenhäusern das Leistungsgeschehen in der stationären Versorgung nicht vollständig abgebildet werde. Weiter werde ausgeführt,
dass die Strahlenabteilung des U. in großem Umfang Patientinnen und Patienten in anderen Fachabteilungen des U. stationär
versorge. Diese Leistungen würden daher nicht in der Strahlenheilkunde, sondern in den jeweiligen Fachabteilungen erfasst.
Die A. versorge im Rahmen der Strahlenheilkunde in größerem Umfang auch Patientinnen und Patienten anderer H.er Krankenhäuser.
Diese würden in der Regel mit Krankentransportmitteln aus den anderen Krankenhäusern nur zur Strahlenbehandlung dorthin gebracht.
Der Krankenhausplan 2015 habe demnach eine Passage enthalten, die explizit die Erbringung von (stationärer) Strahlentherapie
durch andere Abteilungen des gleichen Krankenhauses (U.) sowie durch ein anderes Krankenhaus (A.) ausdrücklich feststelle
und nicht ausschließen wolle.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne das Gericht der Auslegung der Beklagten bezüglich des Bescheides vom 27. Januar
2015 nicht folgen, wenn diese diesem Bescheid entnehmen wolle, dass die durch die Beigeladene erbrachte Strahlentherapie nicht
vom Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst sei. Wie bereits dargelegt, umfasse das Fachgebiet Innere Medizin auch die Koordination
einer Krebsbehandlung inklusive Strahlentherapie, wie sie im hiesigen Fall im Ergebnis durch die Klägerin durchgeführt worden
sei. Soweit die Beklagte der Zuweisung von 0 Betten der Strahlentherapie an die Klägerin eine ausdrückliche Herausnahme dieser
Leistungen aus der grundsätzlichen Zuweisung zur Inneren Medizin entnehme, sei dem nicht zu folgen. Dies zum einen, da es
an einer eindeutigen Herausnahme von bestimmten, der Inneren Medizin zugewiesenen Inhalten im Bescheid fehle, was aber Voraussetzung
für eine Ausnahme vom Grundsatz der umfassenden Versorgung der Bevölkerung durch ein Krankenhaus gewesen wäre. Zum anderen,
weil sich aus Punkt 8.4.2 des Krankenhausplans 2015 ausdrücklich ergebe, dass der Bescheid in Kenntnis der Praxis der Erbringung
von strahlentherapeutischen Leistungen Dritter für andere Krankenhäuser ergangen sei, womit der fehlenden Zuweisung von Betten
der Fachrichtung Strahlentherapie der von der Beklagte behauptete Erklärungswert nicht zugeschrieben werden könne. Damit könne
dem Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2015 nach Ansicht des Gerichts nicht entnommen werden, dass die durch die Beigeladene
durchgeführte Strahlentherapie nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin gerechnet werden könne.
Der Zinsanspruch ergebe sich aus §
14 des Hamburger Vertrages nach §
112 SGB V (am 1. Januar 2003 in Kraft getretener Vertrag Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung <§
112 Abs.
1 SGB V zu §
112 Abs.
2 Nr.
1 SGB V> zwischen der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft und u.a. der Beklagten vom 19. Dezember 2002).
Gegen dieses ihr am 2. Juni 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Juni 2021 eingelegte Berufung der Beklagten, mit
der sie wiederholend die Auffassung äußert, die vorliegend streitige, außerhalb des Versorgungsauftrags der Klägerin liegende
Strahlentherapie könne schon deshalb keine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG sein,
weil diese bereits vor Beginn des stationären Aufenthaltes aufgenommen worden sei, was eine „Veranlassung“ durch die Klägerin
ausschließe.
Sofern man § 2 Abs. 2 S. 2 Nr.
2 KHEntgG doch für einschlägig halte, spreche die Gesetzesbegründung der
Bundespflegesatzverordnung (
BPflV) dafür, dass die Ausnahme des §
2 Abs.
2 S. 3 KHEntgG auch auf Fallkonstellationen der ambulanten Strahlentherapie anzuwenden sei, denn dort heiße es, dass die derzeitige
Regelung mit der zunehmenden Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten problematisch werde, andererseits eine generelle
justiziable Abgrenzung interkurrenter Erkrankungen bei der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen schwierig sei. S. 3 nehme deshalb
zunächst nur eine zusätzliche Dialysebehandlung, die nicht vom Krankenhaus erbracht werde, aus den allgemeinen Krankenhausleistungen
heraus (Hinweis auf BR-Drs. 381/94 S. 27). Diese Formulierung spreche dafür, dass der Anwendungsbereich des §
2 Abs.
2 S. 3 KHEntgG, welcher im Jahr 2001 unverändert aus der
BPflV übernommen worden sei, nicht lediglich bei Dialysebehandlungen eröffnet sei, sondern auch bei solchen Fallkonstellationen,
die denen der Dialysebehandlung faktisch gleichstünden. Vor allem der Wortlaut „zunächst“ suggeriere, dass die Vorschrift
auch bei anderen interkurrenten Krankheiten greife.
Der Vergleich mit den anderen in § 2 Abs. 2 S. 2 KHEntgG genannten Leistungen indiziere, dass der vorliegend der Klägerin
entstandene bloß logistische Aufwand nicht ausreichend sein könne, um die von der Beigeladenen durchgeführte Strahlentherapie
als allgemeine Krankenhausleistung anzuerkennen.
Darüber hinaus könnten Leistungen Dritter nur dann eine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG sein,
wenn sie im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung lediglich ergänzende oder unterstützende
Funktion hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 17/06R). Dagegen gelte dies nicht, wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung
vollständig beim Dritten liege. Angesichts der doch beträchtlichen Kostenrelation der Strahlentherapie könne vorliegend bereits
bezweifelt werden, ob noch von einer lediglich ergänzenden oder unterstützenden Funktion gesprochen werden könne.
Die Kodierung des OPS 8-522.91 verstoße überdies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot aus §
12 SGB V, das grundsätzlich für alle Leistungsbereiche gelte. Der Betrag, den die Klägerin für die Durchführung der ambulanten Strahlentherapie
an die Beigeladene leiste, stehe völlig außer Verhältnis zu dem Betrag, den die Klägerin nun von der Beklagten fordere. Der
streitige OPS-Kode solle grundsätzlich die Kosten für die durch das Krankenhaus angeschafften Geräte zur Durchführung der
Strahlentherapie sowie die Personalkosten hierfür abbilden. Derartige Kosten seien der Klägerin vorliegend nicht entstanden.
Zu verweisen sei darüber hinaus auf das Urteil des BSG vom 17. September 2013 – B 1 KR 51/12 R, in dem die Abrechnung einer nachstationären Behandlung im Rahmen einer Hochvoltstrahlentherapie aufgrund ambulanter Abrechnungsmöglichkeiten
abgelehnt worden sei. Vorliegend hätten für die Beigeladene ebenfalls ambulante Abrechnungsmöglichkeiten bestanden.
Schließlich sieht sich die Beklagte durch das am 26. April 2022 zum Aktenzeichen B 1 KR 15/21 R verkündete Urteil des BSG bestätigt, wonach die dort streitigen, von einer mit einem Kooperationsvertrag ausgestatteten, vertragsärztlich zugelassenen
Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie für ein Krankenhaus erbrachten strahlentherapeutischen Leistungen keine allgemeinen
Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG seien.
Die Beklagte hat ihre Klage im Hinblick auf den Zinsantrag für den 24. August 2015 zurückgenommen und beantragt im Übrigen,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. März 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Während des gesamten stationären Aufenthalts habe die Gesamtverantwortung
bei ihren behandelnden Ärzten gelegen. Diese hätten entschieden, ob die Strahlentherapie als ergänzende Behandlungsmaßnahme
weiter durchgeführt werde und damit die Leistung veranlasst. Die Auswirkungen der ergänzenden Maßnahme seien täglich bei den
Visiten berücksichtigt und überwacht worden sowie in die eigenen Therapieentscheidungen mit eingeflossen. Die Gesamtverantwortung
bedeute auch, dass die behandelnden Ärzte die weitere Strahlentherapie beendet hätten, wenn dies medizinisch erforderlich
gewesen wäre.
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot könne in der Abrechnung dieser eigenen Leistung der Klägerin nicht liegen,
denn sie hätte diese gar nicht anders abrechnen können. Deshalb gehe auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des
BSG vom 17. September 2013 – B 1 KR 51 / 12 R – fehl.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Klägerin an und meint darüber hinaus, dass die Behauptung der Beklagten erkennbar unzutreffend
sei, wonach durch die unveränderte Übernahme der Formulierung aus der
BPflV in den §
2 Abs.
2 S. 3 KEntgG im Jahr 2001 andere, auch nicht näher bestimmte Fallkonstellationen denen der Dialysebehandlung gleichgestellt
werden sollten. Am 23. April 2002 sei eine Ergänzung des § 2 Abs. 2 S. 3 KHEntgG um die Nr. 2 erfolgt, mit der die Leistungen
der Dolmetscherassistenz bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung zusätzlich zu den laufenden Dialysebehandlungen
von den allgemeinen Krankenhausleistungen ausgenommen worden seien. Der Verordnungsgeber habe daher weiterhin keine Öffnungsklausel
für nicht näher bestimmte interkurrente Erkrankungen eröffnet, sondern stattdessen jede Leistung, die von den allgemeinen
Krankenhausleistungen ausgenommen sei, selbst festgelegt.
Zu dem Vortrag der Beklagten, dass der von der Beigeladenen gegenüber der Klägerin für die streitigen Bestrahlungen abgerechnete
Betrag niedriger sei als die Erhöhung der von der Klägerin gegenüber der Beklagten abgerechneten Fallpauschale, weist die
Beigeladene darauf hin, dass Grundlage für ihre Berechnung die GOÄ als amtliche Verordnung gewesen sei, die seit den 1990er Jahren nicht angepasst worden sei und die in zeitgemäßer Technik
einer intensitätsmodulierten Radiotherapie durchgeführten Bestrahlungen nicht adäquat abbilde. Aus diesem Grund seien diesbezüglich
dann Analogabrechnungen erfolgt, über die lange Jahre bundesweit in einer Vielzahl von Zivilverfahren gestritten worden sei,
auch von der Beigeladenen und dies mit Erfolg. Nach dieser mittlerweile anerkannten Analogbewertung wäre der Rechnungsbetrag
gegenüber der Klägerin erheblich höher ausgefallen.
Die Beigeladene führt aus, dass es in dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG vom 17. September 2013 – B 1 KR 51/12 R – um eine Konstellation gehe, in der nach Feststellung des Gerichts eine nachstationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen
sei und deshalb vom Krankenhaus nicht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse habe abgerechnet werden dürfen. Eine solche
Konstellation liege hier nicht vor. Die stationäre internistische Behandlung der Versicherten sei unstrittig erforderlich
gewesen, weshalb die ambulant begonnene Strahlentherapie für den Zeitraum der stationären Behandlung nicht habe ambulant fortgeführt
werden können und deshalb auch nicht unter den ambulanten Versorgungsauftrag der KVH bzw. der Beigeladenen gefallen sei.
Schließlich weist die Beigeladene darauf hin, dass der Klägerin ausweislich des Feststellungsbescheids zum Krankenhausplan
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 2015 unter anderem die Auflage erteilt worden sei, innerhalb des Fachbereichs
Innere Medizin die Krankenhausversorgung ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung sicherzustellen. Dementsprechend
hätte die Klägerin die Behandlung der schwer internistisch erkrankten Versicherten gar nicht ablehnen dürfen. Dass die Versicherte
basierend auf einem zu Beginn der mehrwöchigen Strahlentherapie festgelegten und nicht auf ein anderes Strahlentherapiegerät
mit anderen Lagerungshilfen übertragbaren Bestrahlungsplan interkurrent habe weiter bestrahlt werden müssen, sei somit ausdrücklich
kein Hinderungsgrund für die stationäre Aufnahme bei der Klägerin gewesen. Auch aus jedem anderen Krankenhaus – einschließlich
solchen mit der im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachabteilung Strahlentherapie – wäre die Verbringung der Versicherten während
des stationären Aufenthaltes in die Praxis der Beigeladenen zur Fortsetzung der begonnenen Strahlentherapie angezeigt gewesen.
Es hätten sich in diesem Fall aber längere Transportzeiten ergeben.
Am 23. Juni 2022 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift,
die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Bei den
von der Beigeladenen während der stationären Behandlung der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten strahlentherapeutischen
Behandlungen der Versicherten handelte es sich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 S.
2 Nr. 2 KHEntgG, sodass diese im Rahmen der Abrechnung der Klägerin gegenüber der Beklagten als Prozeduren mit dem OPS 8-522.91
zu kodieren waren, was in die DRG E08C mit einem Rechnungsbetrag von 5057,02 Euro führt, von dem die Beklagte lediglich einen
Betrag von 2652,98 Euro zahlte.
Dem steht nicht entgegen, dass die Behandlungen vor Beginn der stationären Behandlung bereits als vertragsärztliche Leistung
begonnen worden waren und danach als solche fortgesetzt wurden. Zu Recht führen das SG, die Klägerin und die Beigeladene an, dass die Behandlungen während des stationären Aufenthalts unter der Gesamtverantwortung
der Ärzte des Krankenhauses der Klägerin erfolgten, die über deren Fortführung zu befinden, diese also zu „veranlassen“ sowie
innerhalb ihres Therapiekonzepts zu berücksichtigen hatten und ggf. auch hätten unterbrechen können.
Alles andere wäre dem Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung während eines Krankenhausaufenthalts zuwidergelaufen
(siehe hierzu nur: BSG, Urteil vom 12. November 2013 – B 1 KR 22/12 R, BSGE 115,11; Padé in jurisPR-SozR 14/2014 Anm. 3; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 17/06 R, SGb 2007, 687; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. Februar 2022 – L 3 KR 57/19, juris; jeweils m.w.N.). Das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen hat, ist zu einer
umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und dabei auch zur Erbringung solcher Leistungen im Rahmen der allgemeinen
Krankenhausleistungen, die es von vornherein nicht mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln, sondern nur durch Dritte
erbringen kann. Die einzige Ausnahme von dem allgemein geltenden Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung macht §
2 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KHEntgG für fortgeführte Dialysebehandlungen (BSG, Urteil vom 12. November 2013 – B 1 KR 22/12 R; Padé; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. Februar 2022 – L 3 KR 57/19; jeweils a.a.O. und m.w.N.).
Die Strahlentherapie lag nicht außerhalb des Versorgungsauftrags der Klägerin für den Bereich Innere Medizin, wie das SG, die Klägerin und die Beigeladene zutreffend dargelegt haben. Es handelte sich gegenüber der allein die stationäre Behandlungsnotwendigkeit
begründenden und damit die Hauptbehandlungsleistung darstellenden Chemotherapie um eine ergänzende Leistung, deren Durchführung
nichts an der Beibehaltung der Gesamtverantwortung auf Seiten der Ärzte der Klägerin änderte (siehe hierzu BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 17/06R, a.a.O.). Auch unter rechnerischen Aspekten entfiel hierauf weniger als die
Hälfte des abgerechneten Betrages.
Zu Unrecht beruft die Beklagte sich auf die Entscheidung des BSG vom 17. September 2013 – B 1 KR 51/12 R, denn dieser Entscheidung lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt mit einer anderen Fragestellung zugrunde. Dass eine
nachstationäre Behandlung nicht erforderlich ist, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreicht, dürften alle Beteiligten
so sehen. Vorliegend stand jedoch gerade die stationäre Behandlungsnotwendigkeit wegen der durchzuführenden Chemotherapie
fest, sodass eine ambulante strahlentherapeutische Weiterbehandlung der Versicherten nicht möglich bzw. nicht zulässig war.
Die Beigeladene hätte diese wegen des ausdrücklichen Ausschlusses aus der vertragsärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 BMV-Ä gegenüber der KVH nicht abrechnen können.
Ebenfalls zu Unrecht sieht die Beklagte eine Parallelität zu dem vom BSG am 26. April 2022 unter dem Aktenzeichen B 1 KR 15/21 R entschiedenen Sachverhalt (vgl. Terminbericht 16/22). Das Krankenhaus der dortigen Klägerin war im Krankenhausplan unter
anderem ausdrücklich mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, löste die entsprechende Abteilung jedoch auf, gliederte
die Leistungen aus und ließ diese von einer Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie erbringen, mit der sie einen Kooperationsvertrag
für stationär behandelte Patienten schloss. Zwar hat das BSG die dort streitigen Strahlentherapieleistungen nicht als veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG angesehen, dies jedoch damit begründet, dass die Regelung es nicht erlaube, dass das Krankenhaus
wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen „regelmäßig und planvoll“ auf Dritte auslagere, die nicht in seine
Organisation eingegliedert seien. Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche,
apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzubehalten, wobei wesentlich alle
die Leistungen seien, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig seien – mit Ausnahme unterstützender und
ergänzender Leistungen wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen. Vorliegend bestand für das Krankenhaus
der Klägerin kein ausdrücklicher Versorgungsauftrag für Strahlentherapie, sodass das Krankenhaus der Klägerin gerade nicht
verpflichtet war, die entsprechende Ausstattung vorzuhalten. Derartige Leistungen sind im Krankenhaus der Klägerin nicht regelmäßig
notwendig und sie sind nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert worden.
Schließlich vermag der Senat den Ausführungen der Beklagten nicht zu folgen, wonach sie den streitigen Teil der Abrechnung
wegen des Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nicht zu vergüten habe. Abgesehen davon, dass nach den vorstehenden
Ausführungen eine andere Form der Abrechnung der erbrachten und daher selbstverständlich zu vergütenden Leistungen weder der
Klägerin noch der Beigeladenen möglich gewesen wäre, berücksichtigt die Beklagte bei ihren Ausführungen weder, dass der Krankenhausvergütung
nach dem DRG-System eine Mischkalkulation zugrunde liegt, noch, dass die Klägerin mit der Einbeziehung der Strahlentherapie
in die eigene Behandlung einschließlich der Organisation der Transporte der Versicherten sehr wohl zusätzlichen personellen
und finanziellen Aufwand zu leisten hatte, noch zieht sie in Erwägung, dass die ebenfalls einer Mischkalkulation unterliegende
vertragsärztliche Vergütung für die erbrachten Leistungen möglicherweise für sich betrachtet nicht auskömmlich ist. Hierfür
spricht, dass selbst die von der Beigeladenen gegenüber der Klägerin vorgenommene Berechnung nach der GOÄ (die die vertragsärztliche Vergütung überstiegen haben dürfte) nach deren Vortrag so gering bemessen ist, dass zwischenzeitlich
auf gerichtlichem Wege die Vergütung von Analogabrechnungen durchgesetzt wurde. Schließlich stellt sich selbst nach der Berechnung
der Beklagten das Auseinanderfallen der stationären Vergütung einerseits und der vertragsärztlichen andererseits als nicht
so unverhältnismäßig dar, dass es völlig untragbar erscheint. Die stationäre Vergütung erhöhte sich durch die Einbeziehung
der streitigen strahlentherapeutischen Leistungen um etwa 2400 Euro, während im vertragsärztlichen Bereich für jede der während
der stationären Behandlung durchgeführten 6 Behandlungen knapp 200 Euro in Rede standen, insgesamt also knapp 1200 Euro. Hinzuzurechnen
sind noch die Aufwendungen für den Krankentransport. Im Übrigen wäre eine gegebenenfalls unverhältnismäßig hoch erscheinende
Vergütung der Leistungen im stationären Bereich innerhalb des „lernenden“ DRG-Systems zu korrigieren.