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LSG Hessen, Beschluss vom 18.07.2007 - 7 B 40/07
Prozesskostenhilfebewilligung für ein abgeschlossenes Verfahren
Wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde oder wenn der Antrag zwar unvollständig war, aber es das Gericht ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat, fehlende Unterlagen nachzureichen, so ist eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren nicht mehr gewährt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 90
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 § 115 Abs. 3 § 118 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Darmstadt 04.08.2006 S 16 SO 36/06 ER