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LSG Hessen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 KR 74/11
Beiordnung eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren; Mehrkostenverbot; Beiordnung eines Verkehrsanwaltes
Aus dem Mehrkostenverbot in § 121 Abs. 3 ZPO folgt, dass ein Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden kann. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Ist die Beiordnung eines zusätzlichen Anwalts, eines sog. Verkehrsanwalts, demnach geboten, hat die Beiordnung so zu erfolgen, dass Mehrkosten bis zu dem Betrag erstattet werden, die bei einer zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 3
,
ZPO § 121 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gießen 29.12.2010 S 6 KN 52/06 KR
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gießen vom 29. Dezember 2010 abgeändert, soweit die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichtes Gießen niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgte.
Er wird wie folgt ergänzt:
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind aus der Staatskasse bis zu dem Betrag zu erstatten, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: