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LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2015 - 4 KA 2/12
Ärztliche Honorarberechnung bei Doppelzulassung Auswirkung von Vorfragen für mehrere Quartale Änderungen des EBM Sachliche Zuständigkeit der Beratungsausschüsse Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls
1. Das BSG hat schon mehrfach entschieden, dass Vorfragen, die Auswirkungen für mehrere Quartale haben, in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geklärt werden können, sofern die den streitigen Zeitraum betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
2. Dürften die Bundesmantelvertragspartner anstelle des Bewertungsausschusses entscheiden, würde auch die besondere Aufsicht, der letzterer durch das Bundesministerium der Gesundheit unterliegt, umgangen.
3. Wie das BSG bereits zutreffend entschieden hat, ist auch und gerade bei einem Honorarsystem, das sich in seinen Grundlagen am Durchschnitt orientiert und damit zwangsläufig Unterschiede einebnet, zu berücksichtigen, dass in besonderen Einzelfällen Härtesituationen entstehen können.
4. Gleichwohl sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles eng zu ziehen, weil der HVV bereits Regelungen vorsieht, durch die sowohl besondere Versorgungsstrukturen und auch existenzbedrohende Honorarminderungen berücksichtigt werden.
5. Ein Härtefall kann folglich bloß noch im seltenen Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn trotz dieser Mechanismen im HVV durch Umstände, die der Vertragsarzt nicht zu vertreten hat, ein unabweisbarer Stützungsbedarf entsteht, also sowohl die wirtschaftliche Existenz der Praxis gefährdet ist als auch ein spezifischer Sicherstellungsbedarf gegeben ist.
Normenkette:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Marburg 23.11.2011 S 11 KA 544/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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