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LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2015 - 4 KA 27/12
Quotierte Vergütung von ärztlichen Vorwegleistungen Unterdeckungen im Laborbereich Vergütungssteuerung und Leistungen von Laborärzten
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Bewertungsausschuss nicht lediglich ein (Unter-)Ausschuss des Normgebers "Bundesmantelvertragspartner", sondern repräsentiert den Normgeber in der besonderen Organisationsform "Vertragsorgan", durch das die Partner der Bundesmantelverträge den EBM-Ä vereinbaren.
2. Nach der jüngeren BSG-Rechtsprechung war der BewA in seiner Funktion als vom Gesetzgeber zum Erlass von Vorgaben für die Honorarverteilung bestimmtes Selbstverwaltungsgremium jedenfalls für die Zeit von Anfang des Jahres 2009 bis Ende 2011 berechtigt, die Normgeber auf regionaler Ebene dazu zu ermächtigten, auf etwaige Unterdeckungen im Laborbereich mit steuernden Maßnahmen zu reagieren; dies schließt auch eine Quotierung der Sachkostenerstattungen ein.
3. Soweit die BSG-Rechtsprechung für die Bildung von Honorartöpfen eine sachliche Rechtfertigung fordert, ist nicht Voraussetzung, dass zwingend eine Mengenausweitung der jeweils quotierten Leistungen konkret nachgewiesen sein muss.
4. Vielmehr dient die vom BewA den Gesamtvertragspartnern ermöglichte Vergütungssteuerung der nicht vom RLV erfassten Leistungen einer insgesamt angemessenen Vergütung aller vertragsärztlichen Leistungen gemäß § 72 Abs. 2 SGB V.
5. Die Berechtigung, die Leistungen von Laborärzten aus einem festen Honorarkontingent zu vergüten, besteht nach der Rechtsprechung des BSG auch ungeachtet des Umstands, dass Laborärzte nur auf Überweisung tätig werden und die Menge der von dieser Arztgruppe erbrachten Leistungen vorwiegend vom Überweisungsverhalten anderer Vertragsärzte abhängig ist.
Normenkette:
SGB V § 87b Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 87b Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 72 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Marburg 18.04.2012 S 12 KA 780/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2012 (Az.: S 12 KA 780/10) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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