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LSG Hessen, Beschluss vom 16.02.2016 - 6 SF 56/15
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; Klagefrist; Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Ausgangsverfahrens; Nichtzulassungsbeschwerde; isolierter Prozesskostenhilfeantrag für das Rechtsmittel
1. Bei der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, handelt sich um eine sog. Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt.
2. Der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Ausgangsverfahren wird nur gehemmt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich das insoweit gegebene Rechtmittel eingelegt wird (vgl. § 160a Abs. 3 SGG). Ein isoliert gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren, der ohne Erfolg bleibt und nicht zu einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist führt, hemmt nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist.
3. Eine erst sechs Monate nach Ablehnung des isoliert gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren erhobene Entschädigungsklage wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
,
SGG § 160a Abs. 3
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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