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LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2017 - 9 U 163/15
Hinterbliebenenleistungen; Abgrenzung Unfall zu Suizid; Wegeunfall; Unterbrechung; eigen wirtschaftlich; innerer Zusammenhang
Führt ein Versicherter den Zusammenstoß mit einem Fahrzeug in Selbsttötungsabsicht herbei, handelt es sich nicht um einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Hält ein Versicherter sein Fahrzeug auf einem versicherten Weg auf freier Strecke an, ohne dass sich Gründe hierfür nachweisen lassen, wird der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit unterbrochen. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit muss im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherte.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 63 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Marburg 29.05.2015 S 3 U 70/14
Tenor
I.
Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 29. Mai 2015 wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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