LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006 - 9 AS 349/06
Eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7 Abs.3 Nr.3 c SGB II ist eine derart dichte
und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass
sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicher stellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener
Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber hat bei der Neuformulierung auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in die
Definition einbezogen, die eine gleichartige Verbundenheit erreicht haben, wie dies bei den bereits erfassten verschieden
geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der Fall war.
2. Die Leistungsträger sind für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregel nach § 7 Abs. 3a SGB II als anspruchsvernichtende
Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 7 Abs. 3a Nr. 4
Vorinstanzen: SG Hildesheim 12.05.2006 S 23 AS 238/06 ER