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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.10.2011 - 11 AL 29/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit geduldeter Ausländer; Bindungswirkung der Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde
1. Ein geduldeter Ausländer steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nur zur Verfügung, wenn eine ausdrückliche Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt. Die Agentur für Arbeit ist an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden.
2. Ist eine Beschäftigung nach Maßgabe einer noch von der Arbeitsverwaltung zu erteilenden Zustimmung im Sinne von § 10 BeschVerfV in Verbindung mit §§ 39 bis 41 AufenthG 2004 gestattet, bedarf es eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde.
3. Soweit der Ausländer sein Begehren auch auf das Diskriminierungsverbot (bzw. den "Gleichbehandlungsgrundsatz") des Art. 14 EMRK stützt, ergibt sich daraus keine andere Entscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AufenthG (2004) § 39
,
AufenthG (2004) § 4 Abs. 3
,
AufenthG (2004) § 60a Abs. 1
,
AufenthG (2004) §§ 39ff
,
BeschVerfV § 10 Abs. 1
,
BeschVerfV § 11 S. 1
,
EMRK Art. 14
,
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hildesheim 16.01.2008 S 3 AL 241/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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