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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2011 - 12 SB 21/09
Ermittlung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei einer Alkoholkrankheit
1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass weder die (früheren) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" noch die seit dem 1.1.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" einer Alkoholerkrankung nach erfolgreicher Entziehung und Ablauf der Heilungsbewährung keinen GdB von mindestens 10 zuordnen. Wer krankmachende Stoffe meidet, ist nur dann behindert, wenn er damit in Arbeit, Beruf oder Gesellschaft auffällig wird.
2. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn der Alkoholkranke nach erfolgreicher Entziehung Schwierigkeiten bei der Konfrontation mit Alkohol im Alltag hat (zB. bei gesellschaftlichen Anlässen, Feiern, der Verwendung von Medikamenten etc.). Denn insofern handelt es sich nicht um außergewöhnliche, sondern regelmäßig auftretende Schwierigkeiten nach erfolgreicher Entziehung. Die Feststellung weitergehender psychischer Beeinträchtigungen, die ggf. aus der Alkoholerkrankung resultieren, bleibt davon unberührt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
VersMedV
Vorinstanzen: SG Stade 12.12.2008 3 SB 128/07
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 12.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren einschließlich des Vorverfahrens.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: