LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.07.2006 - 8 SO 45/06 ER
Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Anrechnung eines kostenlosen Mittagessens
Erhält der Leistungsberechtigte einen Teil seiner Ernährung anderweitig, so ist der Sozialleistungsträger befugt, grundsätzlich
die dem Leistungsberechtigten gewährte Grundsicherung zu kürzen. Es kommt dabei nicht auf den Wert des Essens an, sondern
auf das durch das zur Verfügung gestellte Essen individuell Ersparte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BSHG [
§76DV] § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 2 Abs. 1 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 1 S. 2 § 41 Abs. 2 § 42 S. 1 Nr. 1 § 82 Abs. 1 § 9 § 92
§§ 41ff
Vorinstanzen: SG Osnabrück 15.05.2006 S 10 SO 49/06 ER