LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.08.2006 - 8 SO 59/06 ER, FEVS 58, 334
Getrenntleben von Ehegatten beim Anspruch auf Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Der sozialhilferechtliche Begriff des Getrenntlebens bestimmt sich in erster Linie durch den Nachranggrundsatz des § 2 SGB
XII und geht vom Vorhandensein einer die Beziehung zwischen Ehegatten herkömmlich prägenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus. Ein Getrenntleben von Ehegatten liegt erst dann vor, wenn die
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben
ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 58, 334
Normenkette: SGB XII § 19 Abs. 2 S. 2 § 2 § 41 §§ 41ff
Vorinstanzen: SG Stade 08.06.2006 S 19 SO 66/06 ER