Gründe
I.
Die Antragstellerin streitet im gerichtlichen Eilverfahren um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II).
Die 1997 geborene Antragstellerin, die mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung lebt, bezieht mit dieser von dem Antragsgegner
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18.07.2011 gewährte der Antragsgegner Leistungen
für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 und forderte die Mutter der Antragstellerin auf, die letzte Heiz- und Betriebskostenabrechnung
bis 04.08.2011 vorzulegen. Nach Ablauf der Frist ohne Eingang von Unterlagen versagte der Antragsgegner der Antragstellerin
und ihrer Mutter mit Bescheid vom 08.08.2011 gem. §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) ab 01.09.2011 die Übernahme von Nebenkosten in Höhe von 111,21 Euro bis zur Vorlage der Abrechnung. Den hiergegen gerichteten
Widerspruch der Mutter der Antragstellerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2011 zurück. Einen am 19.10.2011 bei
ihm eingegangenen Überprüfungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 02.11.2011 ab.
Am 11.12.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund u.a. um Überprüfung der Höhe ihres Leistungsanspruchs gebeten und diesbezüglich den Erlass einer einstweiligen
Verfügung beantragt.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25.01.2012 abgelehnt. Bezüglich der Kosten der Unterkunft fehle es an einem Anordnungsgrund
- also der besonderen Eilbedürftigkeit. Bis Dezember 2011 sei die Miete ausweislich einer Bescheinigung des Vermieters gezahlt
worden. Selbst wenn dies ab Januar 2012 nicht mehr der Fall sein sollte, drohe keine Obdachlosigkeit, da der Vermieter bisher
nicht gekündigt habe. Soweit die Antragstellerin eine höhere Regelleistung begehre, habe sie einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht. Weder sei die Berechnung des Beklagten erkennbar rechtswidrig noch bestünden verfassungsrechtliche Bedenken
hinsichtlich der Höhe der Regelleistung.
Gegen den ihr am 31.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.02.2012 Beschwerde erhoben, ihr Begehren
weiter verfolgt und insbesondere im Hinblick auf zu berücksichtigende Grundrechte vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Vortrags der Antragstellerin im Einzelnen wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Dem Antrag auf Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG bzw. §
86b Abs.
2 SGG fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Der die Leistungen festsetzende Bescheid vom 18.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.09.2011 ist ebenso wie der Leistungen mangels Mitwirkung entziehende Bescheid vom 08.08.2011 bindend geworden, da die
Antragstellerin gegen diese Bescheide nicht innerhalb der maßgeblichen Klagefrist Klage erhoben bzw. innerhalb der Widerspruchsfrist
Widerspruch eingelegt hat. Eine solche Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und
damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht
mehr erlangt werden kann, als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - L 12 AS 1629/11 B ER; ebenso LSG NRW Beschluss vom 16.09.2010 - L 6 AS 949/10 B ER; Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 45/09 AS ER; Beschluss vom 09.07.2009 - L 7 B 132/09 AS ER; Keller, a.a.O., § 86b Rn 7, 26 d).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den o.g. Gründen mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg abgelehnt (§
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).