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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 14 R 1037/15
Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens Vergleich von Begehren und Ergebnis Kein Meistbegünstigungsprinzip Kostenerstattungsanspruch bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
1. Bei der Prüfung einer Kostenerstattungsentscheidung ist ein Vergleich zwischen dem Begehren im Widerspruchsverfahren und dem Ergebnis anzustellen; weil es im Widerspruchsverfahren keine mündliche Verhandlung gibt, in der ein verbindlicher Antrag gestellt wird, muss für den Vergleich zwischen ursprünglichem Ziel und Erfolg das Begehren des Widerspruchsführers ggf. wertend ermittelt werden.
2. Das sog. Meistbegünstigungsprinzip ist im Anwendungsbereich der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht anzuwenden.
3. Wegen der Verpflichtung der Behörde zur (umfassenden) Sachprüfung gilt der Grundsatz "ne ultra petita" im Widerspruchsverfahren als besonderes Verwaltungsverfahren nicht.
4. Der Kostenerstattungsanspruch bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 2 SGB X ist danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden.
5. Einer Kausalität zwischen Widerspruchsbegründung und Aufhebung des Bescheides bedarf es insoweit grundsätzlich nicht, weil es auf den Erfolg in der Sache ankommt, nicht auf im Verfahren vorgetragene Gründe.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.11.2015 S 49 R 878/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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