Tatbestand:
Der Kläger begehrt seine Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beklagte versicherte den 1958 geborenen Kläger antragsgemäß ab dem 29. Mai 2006 in der Arbeitslosenversicherung weiter
und wies zugleich sowie in nachfolgen-den Zahlungsaufforderungen (z.B. vom 14. Januar 2011 und vom 5. November 2013) u.a.
darauf hin, dass das Versicherungspflichtverhältnis ende, sollte der Kläger mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate
in Verzug sein (Bescheid vom 20. Juni 2006).
Mit Änderungsbescheid vom 17. November 2015 setzte die Beklagte die Höhe des Beitrags im Versicherungspflichtverhältnis für
die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 75,60 EUR monatlich gegenüber dem Kläger fest; der Beitrag sei jeweils am Monatsersten fällig.
Mit Beitragsnachweis vom 13. April 2016 bescheinigte sie dem Kläger, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember
2015 Beiträge in Höhe von 869,40 EUR ent-richtet, und mit Beitragsnachweis vom 13. Mai 2016 Beiträge für die Zeit vom 1. Ja-nuar
2016 bis 31. Mai 2016 in Höhe von 378 EUR. Mit Bescheid vom 8. November 2016 stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für
die Antragspflichtversicherung nicht mehr vorlägen, weil Beiträge nur bis zum 31. Mai 2016 gezahlt worden seien. Die Entscheidung
über die Bewilligung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag werde ab 1. Juni 2016 aufgehoben. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 zurück mit der Begründung, der Kläger habe
seit dem 1. Juni 2016 keine Beiträge mehr entrichtet, so dass er mit Ablauf des 1. September 2016 mehr als drei Monate in
Verzug gewe-sen sei. Arbeitslosengeld sei bereits für die Zeit ab 7. Juli 2016 bewilligt und ab 25. Juli 2016 in Höhe von
774,25 EUR ausgezahlt worden; im Übrigen komme es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners nicht an.
Dem Kläger habe be-kannt sein müssen, dass das Versicherungspflichtverhältnis ende, wenn er mit der Beitragszahlung seit mehr
als drei Monaten im Rückstand ist.
Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 1. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Be-scheid der Beklagten
sei rechtmäßig. Sie sei berechtigt gewesen, wegen einer we-sentlichen Änderung der Verhältnisse die Beendigung des Versicherungspflichtver-hältnisses
auf Antrag ab 1. Juni 2016 festzustellen. Die Nichtzahlung der Beiträge seit Juni 2016 stelle der Kläger nicht in Abrede.
Kenntnis von der Beitragspflicht habe vorgelegen. Arbeitslosengeld sei für die Zeit ab 7. Juli 2016 bereits ab Juli 2016 ge-zahlt
worden, so dass die Nachzahlung des Beitrags für Juni 2016 im Verzugszeit-raum noch möglich gewesen sei. Eines gesonderten
Hinweises auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes habe es nicht bedurft. Im Übrigen stelle der Be-zug einer Entgeltersatzleistung
einen weiteren Beendigungsgrund dar.
Mit seiner unter Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) eingelegten Berufung vom 8. Mai 2019
gegen das durch Aushängung am 6. Mai 2019 öffentlich zugestellte Urteil des SG begehrt der Kläger - unter Beantragung eines schriftlichen Verfahrens - seine Weiterversicherung in der gesetzlichen Ar-beitslosenversicherung.
Das widersprüchliche Verwaltungshandeln der Beklagten sei verfassungswidrig. Er habe jene über seine Mietschulden zum 1. Juli
2016 informiert und verweise im Übrigen auf die gerichtskundigen "Hartz IV-Klageverfahren". Das vorliegende Verfahren dürfe
nicht isoliert vom Verwaltungshandeln des Jobcenters Pankow entschieden werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren
vorbereitende Schriftsätze nebst An-lagen Bezug genommen. Die Gerichtsakten und Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dahinstehen kann, ob die Berufung bereits unzulässig ist, weil sie als EGVP-Nachricht entgegen §
65a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) übersandt worden und ledig-lich mit einer sogenannten Container-Signatur versehen gewesen ist und die Nach-richt selbst
nicht in einem nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) zugelassenen elektronischen Dokument übermittelt wor-den ist, sondern im Textfeld
der Metadaten zum (tatsächlich fehlenden) elektroni-schen Dokument. Dies genügt aufgrund der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung
des §
65a SGG nicht mehr den Anforderungen der Absätze 2 und 3 des §
65a SGG i.V.m. §
4 Abs.
2 ERVV, wonach mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt
werden dürfen (Ver-bot der Container-Signatur; vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - B 5 RE 10/18 B - juris Rn. 9). Selbst wenn dem Kläger im Hinblick darauf jedoch wegen Versäu-mung
der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 Abs.
1 SGG gewährt würde, weil nach den Gesamtumständen vorliegend davon auszuge-hen wäre, dass er ohne Verschulden gehindert war, die
gesetzliche Berufungsfrist einzuhalten, und er nach einem entsprechenden Hinweis die Berufung mit qualifizier-ter Signatur
eines jeden Dokuments übersandt hätte, bliebe die Berufung erfolglos, weil der Senat dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet
hält. Da ferner nach dem Dafürhalten des Senats eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, zumal der Kläger selbst
ein schriftliches Verfahren beantragt hat, hat der Senat die Beru-fung nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss zu-rückweisen können.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG der Be-scheid der Beklagten vom 8. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24. November 2016, gegen
den sich die statthafte Anfechtungsklage (vgl. §
54 Abs.
1 SGG) richtet mit dem vom Kläger verfolgten Begehren, im Wege der Aufhebung des Bescheides weiterhin in der Antragspflichtversicherung
seit dem 1. Juni 2016 versichert zu sein. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juni 2006 auf den Antrag
des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung als Selbständiger diese nach §
28a Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) für die Zeit ab dem 29. April 2006 bewilligt hatte, stand zunächst zwischen den Beteiligten gemäß §
77 SGG verbindlich und auch für den Senat bindend fest, dass der Kläger ab jenem Zeitpunkt nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig
war. Dieses seinerzeit begründete Versicherungspflichtverhältnis endete jedoch nach §
28a Abs.
5 SGB III i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, zum 1. Juni 2016.
Gemäß §
28a Abs.
5 SGB III endet das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag insbesondere mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt
wurden, wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist (Nr. 3). So liegt es hier. Dass
das Versicherungspflichtverhältnis darüber hinaus auch endet, wenn der Versicherte, wie der Kläger, eine Entgeltersatzleistung
nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht (Nr. 1), kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Der Kläger war ab dem 2. September 2016 mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug, nachdem er den letzten Beitrag
für Mai 2016 entrichtet hatte. Kraft Gesetzes endet das Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag mit dem Ablauf des Tages,
für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, hier mithin am 31. Mai 2016, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 48 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - bedarf. Die Modalitäten des Versicherungspflichtverhältnisses
auf Antrag richten sich nach der ab 1. Januar 2011 geltenden Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum
Antrags-, Kündigungs- und Beitragsverfahren bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Fassung vom 8. Oktober
2010 (ANBA Nr. 12 S. 5; vgl. Brand,
SGB III, 7. Auflage 2015 nach 352a -
AO §
352a SGB III -). Die Beklagte hat mit dieser Anordnung von der ihr in §
352a SGB III erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zu Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger
Weiterversicherung zu bestimmen (vgl. zur Vorauflage BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 - a.a.O. Rn. 16 m.w.N. zur
AO a.F.). Bindende (vgl. §
77 SGG) Feststel-lungsbescheide über geleistete Beitragszahlungen hatte die Beklagte dem Kläger nur für die Zeit bis zum 31. Mai
2016 erteilt (Beitragsnachweis vom 13. Mai 2016; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - a.a.O. Rn. 23 ff.). Der Änderungsbescheid vom 17. November 2011 stellt keinen Feststellungsbescheid in vorstehendem Sinn
dar (vgl. auch §
2 AO §
352a SGB III), weil hiermit allein der vom Kläger monatlich zu entrichtende Beitrag ab Januar 2016 auf 75,60 EUR angehoben und keine erneute
Feststellung über das Bestehen einer Antragspflichtversicherung ge-troffen wurde.
Nach §
5 Abs.
1 AO §
352a SGB III sind die Beiträge für Zeiten des Versicherungs-pflichtverhältnisses auf Antrag monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr
im Vor-hinein an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, und zwar durch Überweisung oder Einzugsermächtigung (Sätze 1 und
2). Die Fälligkeit ergibt sich aus §
6 AO §
352a SGB III. Nach dessen Absätzen 2 und 3 werden laufende Beiträge bei monatlicher Zahlweise am Ersten des Monats fällig, in dem u.a.
die selbständige Tätigkeit ausge-übt wird, bzw. laufende Beiträge, die für das jeweilige Kalenderjahr im vorhinein ge-zahlt
werden, zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Aus §
5 Absatz
2 AO §
352a SGB III folgt, dass als Tag der Zahlung bei Überweisung der Tag der Wertstel-lung auf dem Konto der Bundesagentur für Arbeit gilt.
Eine solche ist hier, wie ausge-führt und auch nicht bestritten worden ist, nicht erfolgt.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm seien die Umstände für die Beendigung der Antragspflichtversicherung nicht bekannt gewesen,
hat er den Zahlungsverzug je-denfalls zu vertreten. Insofern ist §
286 Abs.
4 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) ent-sprechend anwendbar, da das Gesetz mit dem Begriff "Verzug" auf das entspre-chende zivilrechtliche Rechtsinstitut Bezug
nimmt, so dass §
286 BGB insgesamt anwendbar ist, soweit sich aus §
28a SGB III - welches hier nicht der Fall ist - keine Einschränkung ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - juris Rn. 42). Abgesehen davon jedoch, dass die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund eines länger
als drei Monate bestehenden Zahlungsverzugs nach §
28a SGB III (hier für die Monate Juli bis September 2016) weder einer Mahnung der Beklagten noch eines Hinweises auf den andernfalls
drohenden Verlust des Versicherungsschutzes bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R - a.a.O. Rn. 18), hatte die Beklagte den Kläger wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 5. November 2013 über diese Rechtsfolge
informiert, so dass dem Kläger jedenfalls insofern Fahrlässigkeit (vgl. §
276 BGB) vorzuwerfen wäre. Insofern schließt die gesetzgeberische Ausgestaltung der Beendigungsregelung insbesondere nach §
28a Abs.
5 Nr.
3 SGB III zugleich die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus. Denn da nach der Konzeption
des §
28a SGB III bei einem Ausbleiben von Beitragszahlungen schon keine gesonderte Pflicht der Beklagten bestand und besteht, den Versicherten
auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen, kann die Rechtsfolge der Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses
von vornherein nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R - a.a.O. Rn. 22 zu §
28a SGB III a.F.). Dass der Kläger sinngemäß geltend macht, ihm sei infolge der gerichtsbekannten Klageverfahren gegen das Jobcenter
eine Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn, wie aus §
28a Abs.
5 Nr.
1 SGB III folgt, führt auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung nach §
3 Abs.
4 Nr.
1 bis
3 SGB III - der Klä-ger bezog ab 7. Juli 2016 Arbeitslosengeld gemäß §§
3 Abs.
4 Nr.
1,
136 SGB III für eine Anspruchsdauer von 720 Tagen mit einem täglichen Leistungsbetrag von 42,95 EUR (Bescheid der Beklagten vom 16. November
2016) - zu einer Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses, so dass dahinstehen kann, ob insofern ein Vertre-ten müssen
des Klägers (vgl. §
286 Abs.
4 BGB) anzunehmen ist. Denn hieraus, wie aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw.
Versicherungspflicht auf Antrag nach §
28a SGB III ist, u.a. dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversiche-rung zu ermöglichen
(BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 1/14 R - Rn. 19 mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/1515 S. 78 zu Nr. 20 sowie m.w.N.). Bei Vorliegen eines gesetzlichen Beendigungstatbestandes
- wie hier - entfällt indes dieses Versi-cherungspflichtverhältnis und kann erst bei erneuter Erfüllung der gesetzlichen Vo-raussetzungen
(neu) entstehen.
Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgt gemäß §§
153 Abs.
1,
135, 63 Abs.
2 SGG nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO), und zwar im Falle des Klägers, der als Absender ein Postfach in E angegeben und sich im Übrigen als wohnungslos bezeichnet,
soweit er in seinem Geschäftsraum im H Weg in G nicht persönlich angetroffen wird (vgl. §
178 Abs.
1 ZPO), grundsätzlich zunächst im Wege der Ersatzzustellung gemäß §
180 Satz 1
ZPO durch Einlegung in den Briefkasten, der zu der Wohnung bzw. jedenfalls zum Geschäftsraum des Klägers gehört, womit er sich
ausweislich seines Schriftsatzes vom 7. Juni 2019 auch einverstanden erklärt hat. Die Angabe eines Postfachs, dessen Einrichtung
unabhängig vom Wohnort des Fachinhabers an jedem Ort im Bundesgebiet möglich ist, ist in diesem Sinne keine Zustelladresse,
weil ein Schriftstück mit Hilfe einer Postfachanschrift erst dann zugestellt ist, wenn es der benachrichtigte Zustellungsempfänger
tatsächlich abholt, so dass der Erfolg der Zustellung und deren Zeitpunkt von dessen Mitwirkung abhinge (vgl. etwa BVerwG,
Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 - juris Rn. 24 bzw. - noch älter: BSG, Urteil vom 1. Februar 1967 - 1 RA 23/66 - juris). Der elektronische Rechtsverkehr steht nur den Beteiligten für die Übermittlung von Dokumenten zu (vgl. §
65a Abs.
1 Satz 1
SGG), nicht dagegen dem Gericht für die Durchführung von Zustellungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG lie-gen nicht vor.