Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung der Übernahme von Mietschulden als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der 1965 geborene, nach seinen Angaben im PKH-Bewilligungsverfahren hochverschuldete Antragsteller bewohnte zunächst gemeinsam
mit seiner Lebensgefährtin sowie seiner am 00.00.1991 geborenen Tochter eine 94 m² große 4-Zimmerwohnung, für die eine monatliche
Grundmiete von 610,00 EUR zzgl. Nebenkosten inkl. Heizkosten von 190,00 EUR aufzuwenden waren. Die Lebensgefährtin zog im
August 2011 aus. Die Tochter des Antragstellers nahm zum 01.08.2011 eine Beschäftigung auf und zog zum 01.09.2011 aus.
Mit Schreiben vom 12.09.2011 erhoben die Vermieter des Antragstellers Räumungs- und Zahlungsklage vor dem Hintergrund einer
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch Schreiben vom 05.09.2011, weil der Antragsteller im Juni 2011 anstelle der
geschuldeten Miete lediglich 450,00 EUR und seither keine Miete mehr gezahlt habe.
Am 10.08.2011 beantragte der Antragsteller bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis auf die Gefährdung seiner
Unterkunft.
Am 12.09.2011 und erneut nach Auszug der Tochter zum 01.09.2011 am 30.11.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit,
er sehe die Kosten seiner Unterkunft als überhöht an und forderte ihn zur Senkung seiner Unterkunftskosten auf.
Zum 01.03.2012 mietete der Antragsteller eine neue Wohnung an, deren Kosten vom Antragsgegner als angemessen angesehen werden
und deren Bezug durch Bewilligung von Umzugs- und Renovierungskosten gefördert worden ist.
Mit Bescheiden vom 12.09.2011, 30.09.2011 und 25.11.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem
SGB II unter Berücksichtigung der hälftigen Unterkunftskosten für August 2011 sowie der vollen Unterkunftskosten ab September
2011.
Mit Antrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 25.11.2011 hat der Antragsteller die einstweilige
Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1.150,00 EUR und weiterer laufender
Leistungen von 392,50 EUR begehrt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden vom Antragsgegner in schwankender Höhe an
die Vermieter abgeführt, was zu einem Zahlungsrückstand geführt habe.
Der Antragsgegner hat unter Vorlage der Bewilligungsbescheide sowie von Zahlungsnachweisen angegeben, Kosten der Unterkunft
und Heizung in voller zustehender Höhe übernommen zu haben.
Mit Beschluss vom 14.12.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den mangels Rücklaufs eines Empfangsbekenntnisses nicht nachweisbar zugestellten, jedoch offensichtlich zugegangenen
Beschluss richtet sich die anwaltlich begründete Beschwerde vom 03.01.2012, für deren Durchführung zugleich Prozesskostenhilfe
beantragt worden ist. Der Antragsteller habe einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 SGB II, weil sein Anspruch auf Leistungen hiernach
("u.a." für den Monat August 2011) nur hälftig erfüllt worden sei. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner erinnert an seine Bitte an die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, die vorgelegten Zahlungsbelege
zur Kenntnis zu nehmen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der nach §
86b Abs.
2 SGG für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderliche Anordnungsgrund im Sinne eines im Hauptsachverfahren voraussichtlich
durchsetzbaren materiell-rechtlichen Anspruches auf die begehrte Leistung nicht glaubhaft gemacht ist.
Ein Anspruch besteht nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II. Der Antragsgegner hat die seit Antragstellung auf Leistungen
nach dem SGB II am 10.08.2011 dem Antragsteller nach § 22 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung für
August 2011 wegen der Mitbenutzung der Wohnung durch die Tochter des Antragstellers hälftig (vgl. zur Anwendung des sog. "Kopfteilprinzips"
Urteile des BSG u.a. vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R) und für die Folgezeit vollständig übernommen und die Zahlung durch Vorlage von Zahlungsbelegen im Antragsverfahren nachgewiesen.
Weshalb die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerdebegründung vor diesem Hintergrund die Auffassung vertritt,
der Antragsgegner habe seine Leistungsverpflichtung "u.a." nur teilweise erfüllt, verschließt sich auch dem Senat.
Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht glaubhaft gemacht auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II.
Hiernach (seit dem 01.04.2011 geltende Fassung der Neubekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850) können, sofern ALG II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dieses gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Bei den rückständigen Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers, die zur vermieterseitigen Kündigung und Räumungsklage geführt
haben, handelt es sich um Mietschulden i.S.d. Vorschrift. Denn die Zahlungsrückstände sind - ganz wesentlich - daraus entstanden,
dass der Antragsteller seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachgekommen ist, in denen
er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 24.11.2011
- B 14 AS 121/10 R zur Abgrenzung von Mietschulden und Leistungen für Unterkunft und Heizung im Übrigen).
Die Übernahme der Mietschulden ist jedoch unter mehrfachen Gesichtspunkten nicht i.S.v. § 22 Abs. 8 SGB II gerechtfertigt.
Eine Übernahme von Mietschulden scheidet bereits unter dem Gesichtspunkt aus, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der
Wohnung V-straße 00, F, ganz offensichtlich, was vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt wird, gemessen an seinem Bedarf
als Einzelperson unangemessen hoch sind (vgl. hierzu z.B. Beschlüsse des Senats vom 03.02.2012 - L 19 AS 115/12 B ER/L 19 AS 116/12 B, L 19 AS 2233/11 B ER parallel; Urteil des BSG vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., Rn 188 m.w.N.).
Die Übernahme von Mietschulden im Falle des Antragstellers erscheint zudem nicht gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt, dass
der Antragsteller die Wohnung langfristig aus nach dem SGB II bereitgestellten Mitteln nicht erhalten kann (vgl. z.B. Beschluss
des Senats vom 11.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER, FEVS 62, 285 f. = Info also 2011, 285).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe steht nach Vorstehendem weder für das Antrags- noch für das Beschwerdeverfahren zu, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a
SGG, 114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) aufweist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend §
127 Abs.
4 SGG nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG endgültig.