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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - 21 R 316/16
Rentenversicherung Maßgeblicher Zeitpunkt für die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse Rechtskraft einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich
1. Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.
2. Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden gemäß § 53g Abs. 1 FGG erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.
Normenkette:
SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 5
,
FGG § 53g Abs. 1
Vorinstanzen: SG Münster 01.03.2016 S 17 R 342/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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