Tatbestand
Der 1939 geborene Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Altersrente. Er bezieht seit dem 01.08.2004 Regelaltersrente,
die infolge der Währungsumstellung vom 01.01.2002 von DM in Euro von Anfang an in Euro ausgezahlt wurde. Auf seinen am 19.06.2007
hingestellten Überprüfungsantrag hin, gestützt auf den Nachweis weiterer rentenrechtlicher Zeiten, stellte die Beklagte die
Regelaltersrente mit Bescheid vom 28.09.2007 neu fest. Für die Zeit ab dem 01.10.2007 zahlte sie laufend 564,91 EUR, für die
Zeit vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 309,85 EUR. Grund der Neufeststellung waren zusätzlich
zu berücksichtigende Anrechnungszeiten in den Jahren 1976 und 1977.
Mit Schreiben vom 23.6.2015 beantragte der Kläger die Anpassung seiner Altersrente im Sinne einer Anhebung um 400 %. Dies
gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Zum 01.07.2007 erfolgte durch die Beklagte nach Durchführung der Rentenanpassung eine um 2,1 % erhöhte Rentenzahlung, nunmehr
i.H.v. 627,58 EUR.
Mit Bescheid vom 03.08.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich der Rentenanpassung von 400 % ab 01.07.2015
ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ab 01.07.2015 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung für Berechtigte, die einen Rentenanspruch ab dem 01.07.2015 erworben haben, angepasst würden, indem der
bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde. Der aktuelle Rentenwert betrage in den alten
Bundesländern 29,21 EUR. Gegenüber dem bisherigen Wert sei das eine Erhöhung um 2,1 %. Zudem habe die Beklagte festgestellt,
dass die Rente des Klägers ab dem 01.07.2005 unter Berücksichtigung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 in richtiger
Höhe gezahlt werde.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015
zurückwies. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 vom 12.06.2015 seien der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert
Ost zum 01.07.2015 neu bestimmt worden. Der aktuelle Rentenwert betrage seit dem 01.07.2015 29,21 EUR, der aktuelle Rentenwert
Ost betrage 27,05 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte ferner aus, welche verschiedenen Faktoren die Bestimmung des aktuellen
Rentenwertes berücksichtige. Die Anpassung der Rente zum 01.07.2015 sei gemäß den §§
65,
254c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) vorzunehmen gewesen. Dabei sei in der Formel für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente der enthaltene aktuelle Rentenwert
oder der enthaltene aktuelle Rentenwert Ost durch den jeweils neuen aktuellen Rentenwert zu ersetzen und die Rente mit den
bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu zu berechnen.
Der Kläger hat hiergegen am 23.11.2005 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Währungsumstellung
vom 01.01.2002 bedeute einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff in das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland. Ihm sei
daher unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 1,95583 und der Tatsache, dass ihm eine monatliche Rente i.H.v. 627,58
EUR gewährt werde, eine monatliche Rente i.H.v. 1227,43 EUR ab der Währungsumstellung am 01.01.2002 zu gewähren. Durch die
verfassungswidrige Währungsumstellung habe er eine dramatische und erhebliche Zerstörung seiner Lebensqualität und seines
Lebensstandards erlitten und sei auch in seiner Menschenwürde beeinträchtigt. Mit der jetzigen gezahlten monatlichen Altersrente
sei der erforderliche Finanzbedarf für seine Lebenshaltungskosten nicht gedeckt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 hat der Kläger
mitgeteilt, dass er nunmehr zur Kostendeckung eine Rente in Höhe von monatlich 1255,16 EUR begehre.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 03.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 zu verurteilen,
an ihn eine monatliche Rente von 1255,16 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der Rentenanpassung seien die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs-
und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Auch die Anpassung
der Rente erfolge seit Rentenbeginn nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Ferner sei der Kläger mit Rentenbescheid
vom 28.09.2007 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Grundsicherungsleistungen zu beantragen.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 24.03.2016, welches dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
26.03.2016 und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 29.03.2016 zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 die zulässige Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf eine höhere monatliche Rentenzahlung, da sich ein solcher nicht aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe. Die Rente des
Klägers sei nach den gesetzlichen Vorschriften korrekt berechnet und nach den §§ 65, 254c SBG VI in zutreffender Weise angepasst worden. Die dem Kläger zustehende Altersrente bestimme sich nach den §§
63,
64 SGV VI. Nach §
63 Abs.
6 i. V. m. §
64 SGB VI ergebe sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte
mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt würden. Der aktuelle Rentenwert werde entsprechend der
Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Änderung des Beitragssatzes zu allgemeinen Rentenversicherung
jährlich angepasst, §
63 Abs.
7 SGB VI. Die Rentenanpassung ab dem 01.07.2015 entspreche den gesetzlichen Vorgaben des §§
65 SGB VI i.V.m. der RentenwertbestimmungsVO 2015. Es sei der nach §
1 Abs. 1 RentenwertbestimmungsVO 2015 sich ergebende aktuelle Rentenwert i.H.v. 29,21 EUR korrekt berücksichtigt worden.
Die Rentenberechnung begegne auch hinsichtlich der aufgrund der Währungsreform erfolgten Umrechnung von 1,95583 DM in einen
Euro keinen Bedenken. Die Rentenberechnung sei auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere eine durch den Kläger gerügte Verletzung
der Menschenwürde nach Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) sei schon deshalb nicht gegeben, da der Kläger bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere bei Hilfebedürftigkeit,
Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen könne. Weitere Berechnungsfehler seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kammer verweise insoweit auf die
zutreffenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden, §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Gegen den ihm am 19.04.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.05.2016 eingelegte Berufung des Klägers,
die er darauf stützt, dass die am 01.01.2002 erfolgte Währungsumstellung von DM auf Euro verfassungswidrig sei. Der Kläger
vertritt weiterhin die Auffassung, die hierauf beruhende Umrechnung seiner Rente von DM in Euro vermindere seine Rente in
verfassungswidriger Weise, weshalb er einen Anspruch auf höhere Rentenleistungen habe.
Mit Beschluss vom 22.08.2016 hat der Senat die Berufung gem. §
153 Abs.
5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. Dieser Beschluss ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 26.08.2016, der Beklagten
gegen Empfangsbekenntnis am 24.08.2016, zugestellt worden.
Der Kläger hält den Beschluss für rechtswidrig und hat mit Schriftsatz vom 20.09.2016 eine Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs gerügt, weil er vorher hierzu hätte gehört werden müssen.
In der öffentlichen Sitzung des 21. Senats am 28.10.2016 hat der Kläger das Ruhen, hilfsweise die Aussetzung des anhängigen
Berufungsverfahrens im Hinblick auf das beim Sozialgericht Köln zu Az.: S 7 R 1045/16 anhängige Klageverfahren beantragt. Er hat hierzu dem Senat Einsicht in die Klageschrift vom 29.07.2016 gewährt, wonach es
bei der beim Sozialgericht Köln anhängigen Klage um ein Verrechnungsersuchen der AOK gegenüber der Beklagten wegen von der
AOK nach deren Auffassung überzahlter Leistungen geht. Die Gesamtforderung von 3.966,37 EUR soll zur Befriedigung des von
der AOK gesehenen Anspruchs mit der von der Beklagten an den Kläger geleisteten Regelaltersrente verrechnet werden, wogegen
sich der Kläger in dem beim Sozialgericht Köln anhängigen Klageverfahren wehrt.
Die Beklagte hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt. Nach Zwischenberatung hat der Senat mit im
Termin verkündeten Beschluss die Anträge des Klägers auf Ruhen und Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen weder für ein Ruhen noch für eine Aussetzung des Verfahrens vorlägen und auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses
gemäß §
177 SGG hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den soeben in der öffentlichen Sitzung des Senats vom heutigen Tage verkündeten Beschluss über die Ablehnung des Ruhens und
die Aussetzung des Verfahrens aufzuheben,
hilfsweise
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2016 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2004 1.255,16 Euro
Rente aufgrund der Währungsumstellung vom 01.01.2002 von DM auf Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Überdies ist weder die Rentenberechnung noch die dem Kläger ausgezahlte Rente verfassungswidrig, wie das SG ebenfalls zutreffend erkannt hat. Insbesondere ist dem Kläger die Rente in Euro in zutreffender Höhe ausgezahlt worden. Eine
Auszahlung in DM ist seit dem 01.01.2002 ohnehin nicht mehr möglich, eine Auszahlung in Höhe eines Euro-Betrages, der dem
nach dem DM-Wert zu zahlenden Betrag entspricht, wie dies der Kläger begehrt, ist nach den von der Beklagten für den Kläger
korrekt ermittelten Entgeltpunkten weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten.