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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 - 6 AS 500/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU
Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist derjenige, der während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Bei einem Beschäftigungsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer lediglich wenige Tage in der Woche und/oder nur wenige Stunden pro Tag arbeitet, muss es sich um eine echte Tätigkeit handeln und darf nicht einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (hier im Falle von Tätigkeiten rumänischer Staatsangehöriger für einen Hausmeisterservice).
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a)-b)
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Köln 05.02.2018 S 36 AS 319/18 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2018 wird bezogen auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2018 bezogen auf die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts geändert. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus L zu ihrer Vertretung beigeordnet. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus L zu ihrer Vertretung beigeordnet.

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