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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2015 - 7 AS 1310/11
Bezug von Leistungen nach SGB II Streit über die Höhe der zu bewilligenden Unterkunftskosten nach Auszug eines Familienmitglieds aus der Wohnung Zumutbarkeit eines Wohnortwechsels zur Kostensenkung Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße im Falle eines Dreipersonenhaushalts (hier: alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern) Erfordernis eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den Baualtersklassen Rückgriff auf Mietspiegel als Grundlage eines Angemessenheitskonzepts
1. Der Behörde ist es nicht verwehrt, isoliert über die Kosten der Unterkunft und Heizung zu entscheiden.
2. Es ist Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig.
3. Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden.
4. Für einen Dreipersonenhaushalt ist eine Wohnfläche von bis zu 80 qm als angemessen anzusehen.
Normenkette:
WoGG § 12
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 06.06.2011 S 29 AS 3996/10
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat 1/9 der Kosten der Kläger zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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